Bundesrat Stenographisches Protokoll 620. Sitzung / Seite 178

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gesetzes ermittelten personenbezogenen Daten, sodaß deren Verwendung für die sicherheitsbehördliche Gefahrenabwehr dem Vorwurf mangelnder Bedachtnahme auf das Grundrecht, auf das Privatleben der Betroffenen ausgesetzt ist.

Der derzeit geltende § 280 des Strafgesetzbuches, Ansammlung von Kampfmitteln, stellt das Ansammeln von Waffen unter Strafe, selbst wenn der Täter niemals vorhatte, damit jemanden zum Kampf auszurüsten. Andererseits enthält das Waffengesetz aber auch keine Regelung für die Verwahrung zahlreicher Waffen. Es verfolgt daher dieses Bundesgesetz folgende Ziele:

Die Abschaffung der notwendigen Voraussetzungen für die Implementierung des Schengener Regelungswerks in der österreichischen Rechtsordnung sowie die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie durch die Schaffung des Waffengesetzes 1996, weiters die Schaffung einer grundrechtskonformen Regelung für den Umgang mit Auszeichnungen und Bescheinigungen, die im Zusammenhang mit der nachgewiesenen Verbringung eines Menschen in eine Anstalt für psychisch Kranke entstehen, sodaß einerseits die sicherheitsbehördliche Gefahrenabwehr gewährleistet ist, aber auch andererseits die als "GES-Karteien" bekanntgewordenen chefärztlichen Evidenzen in der Bundespolizeidirektion aufgelöst werden können.

Ein weiteres Ziel ist die Schaffung einer grundrechtskonformen Regelung für den Umgang mit Aufzeichnungen und Bescheinigungen, die im Zusammenhang mit der nachgewiesenen Verbringung eines Menschen in eine Anstalt für psychisch Kranke entstehen, sodaß einerseits die sicherheitsbehördliche Gefahrenabwehr gewährleistet ist, aber auch andererseits die als "Ges-Karteien" bekanntgewordenen "Chefärztlichen Evidenzen" in der Bundespolizeidirektion aufgelöst werden können.

Weitere Ziele sind die Schaffung von Regelungen über das Sammeln von Schußwaffen im Waffengesetz sowie eine Beschränkung des Aufwendungsbereiches des § 280 des Strafgesetzbuches auf jene Fälle, in denen der Täter die Ausrüstung beschafft, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten.

Zum Waffengesetz 1996. Das Schengener Durchführungsübereinkommen und das Gemeinschaftsrecht machten eine so weitgehende Anpassung des österreichischen Waffenrechts erforderlich, daß eine Gesamtkodifikation notwendig war.

Im einzelnen ergeben sich durch das Waffengesetz 1996 gegenüber dem geltenden österreichischen Waffenrecht folgende Änderungen: Das Gesetz orientiert sich an der von der Waffenrichtlinie und von dem SDÜ vorgegebenen Klassifizierung der Schußwaffen nach einem System staatlicher Einflußnahme auf ihren Erwerb und Besitz. Es gibt demnach folgende Kategorien: A, B, C und D, die verbotenen Feuerwaffen, genehmigungspflichtige, meldepflichtige und sonstige, also die freien Waffen. Die Kategorien A, B und C waren bis dato schon im Waffenrecht enthalten, und die Kategorie D mußte neu eingeführt werden.

Der Erwerb und der Besitz genehmigungspflichtiger Waffen bedurften eines triftigen Grundes beziehungsweise einer Rechtfertigung für die Meldepflicht von Langwaffen. Nach Artikel 21 SDÜ sowie Artikel 8 der Richtlinie sieht das Gesetz ein System der Beleihung der im Bundesgebiet niedergelassenen Waffenhändler mit hoheitlichen Aufgaben vor.

Regelungen über das Sammeln von Waffen sollen nicht nur wie bisher auf innerstaatliche Sicht Bedacht nehmen, sondern auch berücksichtigen, daß das SDÜ keine Ausnahmeregelungen entgegen der Richtlinie für Waffensammler vorsieht, die dennoch den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegen.

Es war auch die Verankerung des Europäischen Feuerwaffenpasses für die begrenzt freie Mitnahme von Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union notwendig.

Weiters bringt das Gesetz den Entfall eines eigenen Dokumentes für das Führen meldepflichtiger und sonstiger Schußwaffen. Statt eines Waffenscheins soll hiefür ein auf diese Waffen eingeschränkter Waffenpaß ausgestellt werden.


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