Bundesrat Stenographisches Protokoll 620. Sitzung / Seite 179

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Die Beseitigung der Binnengrenzkontrolle erfordert eine wirksame Regelung, die eine Überprüfung des Erwerbs und des Besitzes von Schußwaffen innerhalb der Mitgliedsstaaten sowie eine Kontrolle des Verbringens in einen anderen Mitgliedsstaat ermöglicht. Infolge dessen sieht dieses Gesetz eine Reihe von Verständigungspflichten der Mitgliedsstaaten, aber auch untereinander vor.

Weiteres wird die Definition des Führens nicht mehr auf Schußwaffen beschränkt, sondern soll für alle Waffen gelten. Für die erstmalige Prüfung der Verläßlichkeit eines Bewilligungswerbers, der Nichtinhaber einer Jagdkarte ist, oder dem nicht von einer Gebietskörperschaft im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine genehmigungspflichtige Waffe überlassen wurde, wird die verpflichtende Beibringung eines Gutachtens zur Frage seiner Belastbarkeit in Streßsituationen vorgesehen. Daher müssen alle Jäger, Polizisten, Gendarmen und Angehörige einer Gemeindewache sowie Berufssoldaten kein derartiges Gutachten beibringen.

Die Novelle des Unterbringungsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes sieht folgendes vor: Es werden Mitteilungen von Amtshandlungen nach § 9 des Unterbringungsgesetzes und § 46 des Sicherheitspolizeigesetzes sowie die Führung von Aufzeichnungen hierüber nicht nur als diskriminierend empfunden, sondern können bei unsachlichem Umgang mit ihnen auch tatsächlich diese Wirkung haben.

Es wurden und werden daher von verschiedenster Seite Bedenken gegen die "Chefärztlichen Evidenzen" der Bundespolizeidirektion vorgebracht. Diese Evidenzen sollen auch beseitigt werden.

Da das Wissen um die Gefahren für Menschen bei der Bewältigung sicherheitspolizeilicher Aufgaben, vor allem der Aufgaben im Bereich des Waffenwesens, des Schieß-, Munitions- und Sprengmittelgesetzes, unabdingbar ist, bringt die Novelle eine Lösung, die sowohl einen weitgehenden Persönlichkeitsschutz für den Betroffenen, als auch für die Verfügbarkeit notwendiger und ausreichend gesicherter Informationen für die Sicherheitsbehörde zum Zwecke der Gefahrenabwehr gewährleistet.

In diesem Zusammenhang wird auch eine Verpflichtung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes normiert, nämlich daß im Falle einer Verbringung in eine psychiatrische Anstalt nahe Angehörige zu verständigen sind.

Darüber hinaus soll den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch die Errichtung einer "Gefährder-Datei" eine Hilfestellung für richtiges Einschreiten gegeben werden. In diese werden Menschen aufgenommen, bei denen sich zumindest einmal ihre Gefährlichkeit für einschreitende Beamte gezeigt hat.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ergeben sich im einzelnen daher folgende Regelungen: Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen von Amtshandlungen dürfen grundsätzlich weder geoffenbart noch verwertet werden und sind spätestens nach drei Jahren zu vernichten, Evidenzen spätestens nach sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ausnahmen vom Verwertungs- und Offenbarungsverbot sind nur für genau umschriebene Zwecke zulässig. Das Unterbringungsgericht verständigt die Sicherheitsbehörde, für die die Organe eingeschritten sind, von einer allfälligen Unterbringung des Betroffenen. Diese übermittelt dieses Wissen an die für die Prüfung der Verläßlichkeit im Bereich des Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesens zuständige Behörde, sofern sie nicht selbst zuständig ist. Dem Betroffenen steht natürlich die Akteneinsicht zu.

In der Novelle des Strafgesetzbuches ist die Ausweitung der Regelungen über das Sammeln von Schußwaffen enthalten. Laut Waffengesetz ist genügend Kontrolle über den Besitz einer größeren Anzahl von Waffen gewährleistet. Es scheint geboten, den Anwendungsbereich des § 280 Strafgesetzbuch auf jene Fälle zu beschränken, in denen das Ansammeln von Kampfmitteln in der Absicht geschieht, daß eine größere Zahl von Menschen zum Kampf ausgerüstet werden soll.


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