Bundesrat Stenographisches Protokoll 620. Sitzung / Seite 198

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diums in das d’Hondtsche Verfahren mit einzubeziehen sind, was zur Folge hätte, daß die drittstärkste Fraktion auch einen Vizepräsidenten vorschlagen kann. – In diesem Sinne schlagen wir Dr. Paul Tremmel vor. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Meine Damen und Herren! Wir nominieren zu diesem Amt bewußt nicht unsere Fraktionsvorsitzende, weil wir der Ansicht sind, daß ein Vorsitz in der Fraktion mit dem Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten unvereinbar ist. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

22.59

Präsident Josef Pfeifer: Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Bevor ich in den Wahlvorgang selbst eingehe, halte ich fest, daß der Bundesrat gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesrates anläßlich jedes Wechsels im Vorsitz gemäß Abs. 1 aus seiner Mitte zwei Vizepräsidenten zu wählen hat. Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts nach dem d’Hondtschen Verfahren mit der Maßgabe durchzuführen, daß der erstgewählte Vizepräsident nicht der Fraktion des Präsidenten angehören darf. Die Grundprinzipien der Bundes-Verfassung sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates, aber auch die sich damit befassende Literatur gehen bei der Wahl dieser Funktionäre von einer klaren Zweiteilung aus.

Zunächst wird bei der Wahl des Präsidenten das föderalistische Grundprinzip unserer Verfassung zum Ausdruck gebracht, indem der Vorsitz halbjährlich zwischen den Ländern, unabhängig von deren Größe, wechselt. Völlig getrennt davon wird die politische Kontinuität in der Leitung des Bundesrates durch die Vizepräsidenten verwirklicht, weil diese nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes, also nach der Stärke der Fraktionen, zu wählen sind.

Die Interpretation der gegenständlichen Bestimmungen ergibt klar, daß ein Vorschlagsrecht für die Vizepräsidenten den beiden stärksten Fraktionen im Bundesrat zukommt. Darüber hinaus hat der Geschäftsordnungsgesetzgeber eine Spezialbestimmung in die Richtung geschaffen, daß der erstgewählte Vizepräsident nicht von jener Fraktion gestellt werden soll, welcher der Präsident angehört. Diesbezüglich wurde eine klare Stellvertretungsregelung in die Richtung normiert, daß der Präsident nicht durch den Vizepräsidenten derselben Fraktion vertreten werden soll, sondern von jenem Vizepräsidenten, den die andere der beiden stärksten Fraktionen stellt.

Weiters sieht § 56 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Bundesrates vor, daß diesbezügliche Wahlvorschläge zu ihrer Gültigkeit von mehr als der Hälfte der Bundesräte, denen ein Vorschlagsrecht zukommt, unterfertigt werden müssen.

All dies bedeutet, daß der Wahlvorschlag der SPÖ-Fraktion für den ersten Vizepräsidenten für das erste Halbjahr 1997 sowie jener der ÖVP-Fraktion für den zweiten Vizepräsidenten für das erste Halbjahr 1997 den Bestimmungen der Geschäftsordnung genügen und daher zur Wahl zu stellen sind.

Der Wahlvorschlag der Freiheitlichen, also der drittstärksten Fraktion des Bundesrates, ist hingegen als nicht den Bestimmungen der Geschäftsordnung entsprechend zurückzuweisen.

Ich werde daher den Wahlvorschlag der SPÖ-Fraktion für den ersten Vizepräsidenten für das erste Halbjahr 1997 sowie jenen der ÖVP-Fraktion für den zweiten Vizepräsidenten für das erste Halbjahr 1997 zur Abstimmung bringen.

Wahl der Vizepräsidenten

Präsident Josef Pfeifer: Ich gehe daher nunmehr in den Wahlvorgang selbst ein.


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