Bundesrat Stenographisches Protokoll 622. Sitzung / Seite 108

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Mit der gegenständlichen Vorlage sollen die bisherigen Drei-Jahres-Verträge bei Hauptmietwohnungen und vermieteten Eigentumswohnungen in Gebäuden, deren Baubewilligung vor dem 9. Mai 1945 liegt, auf die Dauer von bis zu elf Jahren insgesamt verlängert werden können. Die Mindestdauer beträgt demnach drei, die Höchstdauer – auch bei Zusammenrechnung von Vertragsverlängerungen – elf Jahre. Durch diese flexiblere Handhabung besteht nun nicht mehr die Gefahr, daß Mieter aus einer Wohnung ausziehen müssen, nur weil sich Vermieter weigern, Drei-Jahres-Verträge unbefristet zu verlängern. Einzig und allein diese Regelung betrachte ich als ausreichendes Ergebnis eines Kompromisses mit dem Regierungspartner, weshalb ich auch darauf verzichte, das gegenständliche Gesetz als besondere Leistung beschönigen zu wollen.

Erfreulich finde ich jedoch die Tatsache, daß aufgrund der besonderen Forderung meiner Fraktion für die Dauer der Befristung, und ein halbes Jahr darüber hinaus, eine Rückforderungsmöglichkeit von überhöhtem Mietzins gegeben sein wird. Dies ist im Gegensatz zu der im Handelsrecht üblichen Rückforderungsmöglichkeit von drei Jahren ein sehr starkes Mieterrecht, und ich hoffe, daß betroffene Mieter dieses Recht auch tatsächlich in Anspruch nehmen werden und nicht deshalb darauf verzichten, weil sie vergeblich auf die Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag hoffen.

Enthalten ist weiters eine Bestimmung, wonach bei befristeten Mietverträgen eine Reduktion der Miete eintritt, und zwar in Höhe von 30 Prozent bei einer Vertragsdauer von weniger als vier Jahren, 20 Prozent bei einer Vertragsdauer von bis zu sieben Jahren und schließlich 10 Prozent bei einer maximalen Vertragsdauer von zehn Jahren. Die dafür in § 16 Abs. 7, Abs. 7a und Abs. 7b vorgesehenen Bestimmungen sehen eine Minderung des Mietzinses allerdings nur bei solchen Mietverträgen vor, die nach dem Richtwertsystem oder zum Kategorie-D-Mietzins vermietet werden. Eine erhebliche Anzahl von Mietverträgen kann aufgrund von § 16 Abs. 1 beziehungsweise § 46c aber zu einem angemessenen Mietzins abgeschlossen werden. Auch in diesen Fällen hat ein befristeter Mietvertrag nicht dieselbe Qualität wie ein unbefristeter Mietvertrag, weshalb meiner Meinung nach auch in diesen Fällen ein Abschlag vorzusehen wäre.

Nicht einsichtig ist weiters die in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f vorgesehene Regelung, wonach der Vermieter einen mit 40 Prozent des Überschusses pauschalierten Betrag zur Abgeltung seiner Einkommensteuer in der Hauptmietzinsabrechnung verrechnen darf. Diese Regelung wird auch nach Ansicht von Mietrechtsexperten zu einer finanziellen Benachteiligung von Mietern in Verfahren nach § 18 Mietrechtsgesetz führen und entspricht faktisch einer Überwälzung der Steuerlast des Vermieters auf den Mieter.

Die durch das Strukturanpassungsgesetz geltende steuerliche Begünstigung der Mietzinsreserve war systemwidrig. Die Absicht, sich mit der vorgeschlagenen Regelung zu Lasten der Mieter aus einer ausgewogenen Belastung des Sparpaketes zu verabschieden, ist eine zumindest entbehrliche Maßnahme dieses Gesetzentwurfes.

Abschließend möchte ich mein Bedauern ausdrücken, daß ich leider nur wenige positive Signale in dieser Gesetzesnovelle erkenne. Einzig und allein die Tatsache, daß es zu verhindern gilt, unzählige Mieter mit 1. März einer ungewollten Wanderungsbewegung auszusetzen, veranlaßt mich, dem Vorschlag des Berichterstatters folgend namens meiner Fraktion zu empfehlen, gegen diesen Gesetzesbeschluß keinen Einwand zu erheben.

Darüber hinaus bedauere ich, daß offenbar unter dem Diktat des Minimalkonsenses wieder einmal nur Detailretuschen vorgenommen, die dringend notwendigen großen Reformschritte des Wohnrechtes jedoch wieder nicht in Angriff genommen wurden.

Dessenungeachtet halte ich nochmals ausdrücklich fest, daß eine ausreichende Wohnsicherheit für Mieter nur durch unbefristete Verträge gewährleistet werden kann. Befristete Verträge soll es deshalb – abgesehen von den bisherigen Ausnahmen – nur bei den von mir bereits ausführlich dargestellten und sachlich gerechtfertigten Tatbeständen geben. (Beifall bei der SPÖ.)

17.16

Vizepräsident Jürgen Weiss: Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Monika Mühlwerth. Ich erteile ihr das Wort.


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