Bundesrat Stenographisches Protokoll 623. Sitzung / Seite 39

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Ich will durch diese wenigen Beispiele – vermutlich gibt es noch viel mehr – nur darauf hinweisen, daß wir hier zwar ein Gesetz beschließen, welches dem Staat 5 Millionen Schilling bringt, daß aber viele andere Vorkommnisse und Tätigkeiten, zu denen der Staat sich freiweg verpflichtet hat, oder meint, sich im Rahmen eines Gentlemen’s Agreements dazu verpflichten zu müssen, hier keinen Ort der Behandlung finden, aber trotzdem zahlt der österreichische Steuerzahler dafür.

Meine Damen und Herren! Ich bitte Sie, meine Worte nicht als Einschränkung gegen diese Einnahmen in Höhe von 5 Millionen Schilling zu werten. Ich bin sehr froh, daß 5 Millionen Schilling in die Staatskasse kommen, aber ich bitte Sie, auch Ausgaben, die im Rahmen der Republik getätigt werden, die gleiche Beachtung zu schenken. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

11.06

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist daher geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Auch das ist nicht der Fall.

Wir kommen daher zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

3. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 27. Feber 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B) (383 und 599/NR sowie 5391/BR der Beilagen)

4. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 27. Feber 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird (384 und 600/NR sowie 5392/BR der Beilagen)

5. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 27. Feber 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes geändert wird (385 und 601/NR sowie 5393/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zu den Punkten 3 bis 5 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

ein Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird,

ein Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird, und


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