Bundesrat Stenographisches Protokoll 623. Sitzung / Seite 55

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Diese Finanzierungsmodelle aber, die bei uns in Österreich auf diversen rechtlichen Konstruktionen basieren, sind vielfältig, unübersichtlich und oft nicht nachvollziehbar. Es geht etwa darum, daß Miteigentum begründet wird oder an der betreffenden Liegenschaft ein Fruchtgenußrecht besteht. Es gibt auch Modelle, bei denen Aktien an bestimmte Unternehmungen ausgegeben werden, Anteilsscheine an Vereinssystemen und einiges mehr.

Bei diesen Vermarktungs- und Verwertungsformen ist es bedauerlicherweise zu Mißständen gekommen, teilweise auch durch unseriöse Praktiken. So gab es zum Beispiel zu aggressive Werbeaktivitäten und auch bei der Abwicklung der Verträge manche Unkorrektheiten. Es war daher nicht verwunderlich, daß diese Mißstände bald europaweit den Ruf nach mehr Konsumentenschutz, nach mehr Verbraucherschutz national, aber auch international laut haben werden lassen.

Das Europäische Parlament, das den Verbraucherschutz, Konsumentenschutz sehr ernst nimmt, hat sich daher bereits vor etwa zehn Jahren mit dieser Thematik beschäftigt. Letztlich wurde im Oktober 1994 gemeinsam vom Rat und vom Parlament eine Richtlinie zu diesem Thema, nämlich zum Erwerb von Teilnutzungsrechten an Immobilien, verabschiedet.

Es sollte damit eine minimale Rechtsgrundlage von gemeinsamen Vorschriften auf diesem Gebiet geschaffen werden. Es ging vor allem um zwei Schwerpunkte: um eine Information, und zwar um eine vorvertragliche Information über den Vertragsinhalt, und um die Einführung des Rücktrittsrechtes bei Abschluß eines Vertrages.

Wenn wir nunmehr den Gesetzesbeschluß des Nationalrates, welcher sich mit dieser Materie befaßt hat, diskutieren, so können wir erfreulicherweise feststellen, daß dieser Beschluß weit über die Europäische Richtlinie hinausgeht. Der Beschluß übernimmt selbstverständlich die vorvertragliche Informationspflicht und das Rücktrittsrecht und beinhaltet natürlich zusätzlich wesentliche Formvorschriften, aber auch materiell-rechtliche Bestimmungen.

Was die Informationsschrift betrifft, so haben wir im § 3 dieses Gesetzesbeschlusses eine taxative Aufzählung aller Angaben, die eine solche Informationsschrift zu enthalten hat. Und diese Informationsschrift ist dem präsumtiven Konsumenten, dem Nutzungsnehmer zu übergeben – wie gesagt, vor Vertragsabschluß.

Ferner ist für den Nutzungsvertragsinhalt genau festgehalten beziehungsweise gesetzlich geregelt eine Formvorschrift, nämlich die Schriftform, und – wie schon erwähnt – ein Rücktrittsrecht.

Es kann nach Ausfolgung der Vertragsurkunde binnen 14 Tagen ein Rücktrittsrecht vom Konsumenten ausgeübt werden. Dieses Rücktrittsrecht hat in erster Linie auch die Rechtswirkung, daß Abgaben und Kosten zurückverlangt werden können. Auch im Zusammenhang mit einer Kreditfinanzierung gibt es auf dieser Ebene eine Begünstigung, und zwar daß Zinsen und Kosten ausgeschlossen sind.

Die Regelung des Gesamtpreises, aber auch die Regelung des Verbotes der vorzeitigen Zahlungsannahme möchte ich hier besonders betonen. Nicht zuletzt wurde auch die Regelung einer Treuhandschaft im § 10 vorgenommen, und zwar soll ein Treuhänder in der Person eines Notars oder eines Rechtsanwaltes eine sogenannte Reallast zur Sicherung des Nutzungsnehmers begründen können; eine Reallast auf die Immobilie, die Nutzungsimmobilie und zusätzlich auch eine sogenannte Treuhandhypothek für allfällige Rückforderungsansprüche, die sich ergeben können.

Meine Damen und Herren! Zusammenfassend läßt sich sagen, daß dieser Gesetzesbeschluß zweifellos nicht nur eine gelungene Umsetzung der EU-Richtlinie ist, sondern auch insgesamt alle Tatbestände beinhaltet, die zur Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf diesem Gebiet notwendig sind. Diese Finanzierungsform, das Time-sharing, bringt der Fremdenverkehrswirtschaft an sich sehr viele Vorteile und hoffentlich auch einen Aufschwung, sodaß wir sagen können, diese gesetzliche Regelung ist nicht nur für unser nationales Recht, für unsere Bevölkerung und für unsere Wirtschaft von großer Bedeutung, sondern hat durchaus auch Vorbildfunktion. Wir


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