Bundesrat Stenographisches Protokoll 624. Sitzung / Seite 118

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verständnis ersparen und gleichzeitig die Anträge stellen, gegen diese Berichte und Anträge keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Danke sehr.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Helena Ramsbacher. Ich erteile es ihr.

16.47

Bundesrätin Helena Ramsbacher (Freiheitliche, Kärnten): Sehr verehrter Herr Bundesminister! Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Beschluß des Nationalrates vom 20. März 1997 betreffend ein Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt, welches Schiffahrtsgesetz genannt wird, in welchem auch das Rafting, zu "Deutsch" das Wildwasserschlauchbootfahren, geregelt werden, kann aus folgenden Gründen meine beziehungsweise die Zustimmung der freiheitlichen Fraktion nicht finden.

Der Praxisbezug dieses Gesetzes ist hinsichtlich Wildwasserfahren einfach nicht gegeben. Ein Patent B, das mit einfachen Mitteln erworben werden kann, gilt für sämtliche Gewässer im Lande. Das heißt, der Praxisbezug zum tatsächlich zu befahrenden Gewässer wird nicht hergestellt. Somit ist der Schiffsführer auf die Gefahren, die in solchen Gewässern vor Ort lauern, nicht vorbereitet.

Zweitens hat nach § 123 Abs. 1 und 2 derjenige, der das Kapitänspatent besitzt, sei es nur für ein Adria-Schiff oder für ein Adria-Segelboot, die Möglichkeit, etwa auf der Hochwasser führenden Mur, die ja nicht ganz ungefährlich ist, ein kommerzielles Riverrafting stromabwärts zu führen. In Anbetracht dessen wäre es angebracht, zumindest zwischen privat und kommerziell eine Unterscheidung zu treffen.

In diesem Gesetz war quasi überfallsartig das Riverrafting untergebracht worden. Das Riverrafting ist ein neues Erlebnis- und Natursportfreizeitvergnügen, und es kam in einer Anlaßgesetzgebung zur Zuordnung des Raftings zum Binnenschiffahrtsgesetz, ohne daß dieses Gesetz den geeigneten Rahmen oder die Möglichkeiten dafür bieten kann. Es gibt also nur zwei Möglichkeiten, entweder dieses Gesetz dem Rafting anzupassen oder umgekehrt.

Bei der Neuauflage des Gesetzes wurde zwar eine Konzessionspflicht aufgenommen, weil angeblich alle Unfälle im sogenannten konzessionsfreien Raum passiert seien. Dem ist aber nicht so, denn bedauerlicherweise ereigneten sich alle zwölf Unfälle mit tödlichem Ausgang seit 1992 sehr wohl bei konzessionierten Firmen oder bei konzessioniert geführten Riverraftingfahrten. Der einzige Ausweg aus dieser ungenügenden Regelung betreffend die Vorbereitung der Raftingbootführer ist die Schaffung einer Schiffsführerschule, die gesetzlich zu verankern ist.

Uns liegt dafür ein Forderungsprotokoll, das von allen Verantwortlichen der Bundesländer und vor allem auch von den Raftingverbänden unterschrieben wurde, vor, die eine Gefahrenbegrenzung wünschen.

Wir von der freiheitlichen Fraktion werden diesem Gesetz nicht zustimmen, da es nicht verständlich, ja geradezu unverantwortlich ist, daß man für Boote aller Art eine vom Gesetz vorgesehene Schiffsführerprüfung mit genau vorgegebenen Richtlinien absolvieren muß, während das Leben von etwa 180 000 ahnungslosen Touristen, die Sommer für Sommer über Österreichs Wildwassergewässer transportiert werden, in die Hände von Laien beziehungsweise von Aushilfen gelegt wird. Ich selbst kann Ihnen das bestätigen: Bei uns in der Nähe wird auf der Mur sehr viel Riverrafting betrieben, und gerade in der Hochsaison ist mehr als nur eine Aushilfskraft bei diversen Schulen mittätig! – Danke sehr. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

16.51

Vizepräsident Jürgen Weiss: Als nächster zu Wort gemeldet ist Herr Ing. Walter Grasberger. Ich erteile es ihm.


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