Bundesrat Stenographisches Protokoll 627. Sitzung / Seite 69

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des Bundes-Dienstgesetzes 1979 betreffen im wesentlichen die Bereiche Arbeitszeit, Disziplinarrecht, Amtstitel, Objektivierung der Vergabe von Bundeslehrerstellen und leitende Funktionen an Bundesschulen und das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz.

Zu den Änderungen bei der Arbeitszeit: Zunächst wurde aufgrund der EU-Richtlinie vom 23. November 1993 Schutzbestimmungen im Dienstzeitrecht des Bundes gegen eine übermäßige zeitliche Inanspruchnahme von Dienstnehmern eingeführt. Dadurch wurden in den neuen Paragraphen Regelungen über die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, dem Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen, die wöchentliche Höchstarbeitszeit, bestimmte Aspekte der Nacht- und Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus getroffen. Diese Schutzbestimmungen gelten auch für die Vertragsbediensteten.

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit wurden die Bereiche wie Bundesheer, Exekutivdienst und Katastrophenschutz ausgenommen, wobei jedoch ausdrücklich vermerkt ist, daß der größtmögliche Gesundheitsschutz und die größtmögliche Sicherheit ebendieser Berufsgruppen zu gewährleisten ist.

Darüber hinaus wurden im arbeitszeitlichen Bereich flexiblere Regelungen für die Teilzeitbeschäftigung der Beamten geschaffen. Das bisher recht starre Korsett der 40-Wochen-Stunden bei den Beamten wird durch mehr Flexibilität bei den Anlaßgründen, beim Ausmaß und bei der Zeitdauer der Teilzeitbeschäftigung, weiter zurückgedrängt.

Die bisherigen Ausschlußgründe – Mindestdienstzeit von fünf Jahren, Höchstalter von 55 Jahren – entfallen. Eine erleichterte vorzeitige Beendigung wird nunmehr ermöglicht. Das Ausschöpfen der vollen Dauer muß an und für sich keine Härte sein.

Für den Lehrerbereich wurden gleichartige Bestimmungen auf Bundes- und Landesebene geschaffen. Im Bereich des Karenzurlaubes fällt die Zustimmungspflicht des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen weg, wenn er länger als fünf Jahre dauern soll. Die Höchstdauer von Karenzjahren beträgt jetzt zehn Jahre. Sie endet spätestens mit dem Ablauf des 64. Lebensjahres. Diese Zehn-Jahres-Grenze sowie die Grenze des 64. Lebensjahres gelten nicht für Anschlußkarenzurlaube bei Betreuung von Kindern. Übersteigt der Karenzurlaub eine Dauer von sechs Monaten, ist damit die Abberufung vom Arbeitsplatz verbunden. Dies gilt jedoch nicht für Elternschaftskarenzurlaube, bei denen eine relative Arbeitsplatzgarantie bestehenbleibt.

Im Bereich des Disziplinarrechts wurden folgende positive Neuerungen geschaffen, die ich erwähnen möchte: Zwecks Straffung der Verfahren wurden eine absolute Verjährungsfrist von drei Jahren, eine Vereinheitlichung der Hemmung von Verjährungsfristen, eine Frist von sechs Monaten zur zügigen Beendigung der Disziplinarverfahren nach rechtskräftigem Abschluß des gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und die Zustellpflicht des schriftlichen Disziplinarerkenntnisses binnen zwei Wochen an Partei- und Dienstbehörde verankert. Das strafft solche Verfahren und ist zu begrüßen.

Zur Stärkung der Stellung der Beschuldigten kommt ihm mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verfahrensgesetzes zu. Weiters wird zwecks Verfahrenskonzentration von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, wenn der Beschuldigte in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung darauf hingewiesen wurde, daß ein Nichterscheinen eine Entscheidung auf Grundlage eines schriftlichen Verfahrens der Disziplinarkommission zur Folge haben wird oder der Disziplinaroberkommission, wenn sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet.

Zwecks Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Berufungskommission in die Aufzählung der Disziplinarbehörden aufgenommen, jedoch nicht zur Entscheidung über die Entlassung des Beamten.

Im Lehrerbereich wurden wesentliche Neuinhalte bei der Vergabe von Bundeslehrerstellen eingebracht: Anführung von fachspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Ausschreibung, Bestimmungen über Bewerber, die sich bereits in der Praxis bewährt beziehungsweise nicht bewährt haben, ein Katalog von Reihungskriterien für die konkrete Auswahl. Bei der Vergabe


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