In diese Gewerbeordnungsnovelle wird im übrigen die Bestimmung aufgenommen, daß alle Gewerbe, die nicht in den Gewerbelisten oder in den Verordnungen ausdrücklich angeführt sind, freie Gewerbe sind.
Eine ebenso langjährige Forderung meiner Fraktion ist die Erweiterung des Gewerberechtsumfangs und die Zusammenlegung verwandter Gewerbe.
Durch die Schaffung von verbundenen Gewerben erhält der Gewerbetreibende die Möglichkeit, auch Leistungen in den mit seinem Gewerbe verbundenen Gewerben zu erbringen, ohne daß dafür eigene Prüfungen beziehungsweise Gewerberechtigungen notwendig sind. So wird zum Beispiel in Zukunft ein Elektromaschinenbauer auch ohne zusätzliche Ausbildung Radiogeräte, Videogeräte und Büromaschinen reparieren oder der Maschinen- und Fertigungstechniker eine Kälteanlage errichten oder ein Herrenkleidermacher auch Damenbekleidung anfertigen dürfen.
Zur Schaffung von Teilgewerben mit vereinfachtem Zugang: Damit sollen einfache Tätigkeiten aus verschiedenen Handwerken ohne Meisterprüfung durchgeführt werden dürfen. Dadurch wird dem technologischen Wandel, der eine Vereinfachung vieler handwerklicher Tätigkeiten gebracht hat, Rechnung getragen und der Zugang zu gewerblichen Tätigkeiten wesentlich erleichtert.
Zur Ausübung von einfachen Tätigkeiten wie Instandsetzen von Schuhen, Wartung von Faxgeräten oder Fahrradreparaturen wird künftig keine Meisterprüfung mehr nötig sein. Für die Ausübung eines Teilgewerbes wird in der Regel die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in Verbindung mit einer bestimmten Dauer fachlicher Tätigkeit genügen.
Das jeweilige Teilgewerbe wird in einvernehmlicher Kompetenz zwischen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung geschaffen. In der Schaffung der Teilgewerbe liegt ein wichtiger Beitrag zur Zurückdrängung der Schattenwirtschaft.
Die derzeitige Verpflichtung der Gewerbebehörde, ein Gutachten der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer über den Befähigungsnachweis einzuholen, wird künftig entfallen. Anstelle der obligatorischen Befassung der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer tritt deren fakultative Konsultation, wobei die Frist zur Äußerung von sechs auf vier Wochen verkürzt wird.
Dies sind Maßnahmen zur Verwaltungsentlastung und -beschleunigung, wobei auch das Berufungsrecht der Wirtschaftskammer im Anmeldeverfahren und im Nachsichtverfahren entfällt. Damit werden auch die in der Vergangenheit laut gewordenen Vorwürfe entkräftet, wonach die obligatorisch zu befassende Interessenvertretung ihr Begutachtungsrecht oft dazu verwendet habe, das Entstehen unerwünschter Konkurrenzbetriebe zu verhindern.
Mit der Gewerberechtsnovelle 1997 findet aber auch eine Erweiterung der Rechte der Land- und Forstwirtschaft durch Ausweitung der Ausnahmebestimmungen statt. In Zukunft ist der Zukauf von inländischen Erzeugnissen hinsichtlich aller Betriebszweige, mit Ausnahme des Weinbaus, wenn deren Einkaufswert nicht über ein Viertel des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt, von der Gewerbeordnung ausgenommen. Bei Ernteausfall kann der Land- und Forstwirt inländische Erzeugnisse in dem Umfang zukaufen, wie er sie durch den Ernteausfall verloren hat.
Hinsichtlich der Anlagen, die für ein Nebengewerbe eingesetzt werden, wurde festgestellt, daß dann das Betriebsanlagenrecht zur Anwendung gelangt, wenn der Kapitaleinsatz zur Be- und Verarbeitung im Vergleich zum Kapitaleinsatz, der im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft erfolgt, unverhältnismäßig hoch ist oder wenn fremde Arbeitskräfte überwiegend für die Be- und Verarbeitung des Naturproduktes beschäftigt waren.
Weiters werden die Rechte zur Verarbeitung und Bearbeitung des eigenen Produktes unter der Voraussetzung, daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher
Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite