Betrieb gewahrt bleibt, ausgeweitet, wobei die Be- und Verarbeitung auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen kann.
Schließlich wurde eine neue Regelung betreffend das Halten von Räumen zur Abstellung von Kraftfahrzeugen geschaffen. Nach der bisherigen Regelung unterlag das Halten von Räumen zur Abstellung von Kraftfahrzeugen dann der Gewerbeordnung, wenn Kraftfahrzeuge von mehr als fünf hausfremden Personen eingestellt wurden. Diese Grenze wird nunmehr auf die Zahl von mehr als 50 hausfremden Personen festgelegt, um ein vermehrtes Angebot von Garagenplätzen damit zu erreichen.
Eine weitere Bereicherung stellt zweifelsohne die künftig zusätzliche Möglichkeit der Erbringung fachübergreifender Leistungen dar. Damit soll sichergestellt werden, daß Gewerbetreibende auch berechtigt sind, Leistungen anzubieten, die zwar nicht in den Umfang ihres Gewerbes fallen, jedoch in unmittelbarem Zusammenhang zu ihren eigenen Arbeiten stehen und das eigene Angebot den Marktbedürfnissen entsprechend ergänzen. Ein konkretes Beispiel dafür ist die bereits in der Praxis übliche Vermittlung von Sachversicherungen, sofern sie in geringem Umfang erfolgt, wie zum Beispiel von Sportartikelverkäufern, Reisebüros, Kraftfahrzeughändlern und Fachwerkstätten.
Ähnlich verhält es sich mit der Berechtigung aller Gewerbetreibenden zum Ausschank von Getränken. Auch dies ist in der Praxis bereits ein durchaus übliches Service, indem zum Beispiel der Friseur seinem Kunden unentgeltlich einen Kaffee oder sonstige Getränke anbietet. Sofern dafür weder zusätzliche Hilfskräfte noch eigene Räume verwendet werden und dafür auch nicht geworben wird, verstößt dies künftig nicht mehr gegen geltende gewerberechtliche Bestimmungen.
Ohne noch konkret auf weitere Bestimmungen dieses Gesetzes einzugehen, zum Beispiel auf die Erweiterung des Gewerberechtsumfanges für einzelne Gewerbe, die im Gesetz enthaltenen Verfahrensvereinfachungen und sonstigen Änderungen, möchte ich zum Abschluß meines Beitrages noch einige Feststellungen zum Betriebsanlagenrecht und dabei insbesondere zum Ausbau der Nachbarrechte treffen.
Vielfach wurde im Zuge der Debatte zum Betriebsanlagenrecht die Zurückdrängung oder Einschränkung von Bürgerrechten festgestellt. Das Gegenteil ist der Fall, da nunmehr auch Nachbarn, die bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn waren, nach der Genehmigung der Betriebsanlage ein Verfahren zur nachträglichen Auflagenerteilung einleiten können. Eine derart weitgehende Regelung war bisher nur von Amts wegen oder auf Antrag des für Umweltfragen zuständigen Bundesministers möglich.
Aufgrund der sonstigen Bestimmungen des Betriebsanlagenrechtes ist auch zu hoffen, daß tatsächlich eine Verkürzung in den Verfahren eintritt.
Erst in diesen Tagen wurde eine Studie der US-Handelskammer öffentlich, wonach ein Grund für die Zurückhaltung ausländischer Investoren in Österreich in der langen Dauer der Verfahren liegt. Entsprechend dieser Studie der US-Handelskammer dauern 48 Prozent der Betriebsanlageverfahren in Österreich länger als ein Jahr, 30 Prozent zwischen sechs Monaten und einem Jahr und 22 Prozent immerhin länger als sechs Monate. (Bundesminister Dr. Farnleitner: Basiert nicht auf den Daten der Handelskammer! Überholt und falsch!) – Ich habe leider keine derartige Entgegnung Ihrerseits in den Medien festgestellt. Ich bedauere das, aber Sie werden sicher Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen, Herr Bundesminister!
Nicht unerwähnt lassen möchte ich auch die erst im Endstadium der Beschlußfassung im Nationalrat getroffene Regelung über die Betriebsgarantie von Gastgärten auf nicht öffentlichem Grund. Es ist erfreulich, daß dazu eine Ausschußfeststellung getroffen wurde, wonach jedenfalls ein Betrieb in der Zeit von 9 Uhr bis 22 Uhr vorgesehen ist und über weitergehende Möglichkeiten der Landeshauptmann durch Bescheid oder im Verordnungswege entscheiden kann.
Zusammenfassend darf ich daher – trotz meiner einleitend geäußerten Unzufriedenheit – abschließend feststellen: Die vorliegende Gewerberechtsnovelle 1997 ist eine wesentliche Verbes
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