Die Anlagenänderung ist im § 82 Gewerbeordnung zu streng geregelt. Ist doch nicht einzusehen, weshalb die bloße Änderung demselben Procedere unterworfen wird wie die Erstzulassung. Eine neuerliche Genehmigung wäre doch zumindest dann entbehrlich, wenn sich durch die Änderung keine zusätzlichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt ergeben. Sogar die Anlagenschließung gemäß § 83 Gewerbeordnung erhöht noch den Verwaltungsaufwand. Dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Feststellungsbescheid müßte nämlich stets ein Ermittlungsverfahren mit Ortsaugenschein und unter Beiziehung von Gutachtern vorangehen.
Nicht zuletzt – damit komme ich zu einem zentralen Punkt der Kritik – muß jedoch die eklatante Wettbewerbsverzerrung zugunsten nichtgewerblicher Tätigkeiten und damit zu Lasten gewerblicher Betriebe kritisch hervorgehoben werden. So ist künftig eine Genehmigung ausschließlich für gewerbliche Betriebsanlagen erforderlich. Im Gegensatz dazu benötigen land- und forstwirtschaftliche Betriebe, freie Berufe wie auch Gemeinden im Rahmen der kommunalen Wirtschaftsverwaltung – man denke an Heizkraftwerke, Müllverbrennungsanlagen oder Deponien! – keine Betriebsanlagengenehmigung. (Bundesrat Ing. Penz: Das stimmt ja nicht!) Doch keine gewerbebehördliche! Über dieses Mißverhältnis in den ökonomischen Rahmenbedingungen hinaus ist darin wohl zugleich eine Verletzung des verfassungsgesetzlichen Gleichheitssatzes zu erblicken.
Um nochmals auf die Neugestaltung des Anlagengenehmigungsverfahrens zurückzukommen: Gewiß ist es an sich zu begrüßen, daß in Zukunft alle auf Betriebsanlagen bezogenen bundesgesetzlichen Verfahren bei der Gewerbebehörde konzentriert werden. Diese hat dann in einem einzigen Verfahren über alle erforderlichen Genehmigungen zu befinden. Ob sie allerdings trotz Beiziehung von Sachverständigen über ausreichende Fachkompetenz verfügt, sämtliche anlagenrelevanten bundesrechtlichen Normen, sei es des Umweltschutzes, des Arbeitnehmerschutzes, des Wasserrechts, des Forstrechts und dergleichen mehr, sachgerecht anzuwenden, erscheint mehr als zweifelhaft. Diese Dimensionen werden dann wohl eher unterbelichtet bleiben.
Eine Vereinheitlichung des Anlagenrechts auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene, wie das in den EU-Vorschriften vorgesehen ist, ist nicht geglückt, weil sie verfassungsgesetzlicher Kompetenzverschiebungen bedürfte. Diese waren offenbar bisher nicht erzielbar.
Das wirtschaftspolitische Hauptziel der Reform der Gewerbeordnung, nämlich die Liberalisierung und die Deregulierung – das haben schon mehrere Vorredner heute erwähnt –, ist nur in unzureichendem Ausmaß erreicht worden. Sie hätte im Interesse der optimalen Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe, der qualifizierten Berufsausbildung und der Förderung von Flexibilität und Mobilität vielmehr so weit gehen müssen, als dies mit dem Arbeitnehmerschutz, dem Konsumentenschutz und dem fairen Wettbewerb vereinbar ist. (Beifall bei den Freiheitlichen.)
Berufsständische Interessen setzten sich aber offenkundig einmal mehr so stark durch, daß die Regierungsvorlage auf halbem Wege stehenbleiben mußte. Insofern berührt es eigentümlich, wenn Abgeordneter Schwarzböck meinte, mit dem Beschluß des Wirtschaftsausschusses des Nationalrates werde den großen Veränderungen infolge Integration und Globalisierung Rechnung getragen, ohne die positiven Ergebnisse der österreichischen Realverfassung aufzugeben.
In Wahrheit ging es im Fall der Gewerbeordnungsnovelle 1997 nicht einmal um einen bloßen Kompromiß innerhalb der mit der sogenannten Realverfassung verschämt umschriebenen Sozialpartnerschaft, vielmehr mußten die Gegensätze einerseits zwischen der Industriellenvereinigung und den Vertretungen des mittelständischen Gewerbes und andererseits zwischen den Repräsentanten der gewerblichen Wirtschaft und jener der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere in bezug auf die Frage der landwirtschaftlichen Nebengewerbe, mühsam genug ausgeglichen werden. (Bundesrat Ing. Penz: Na ist das etwas Schlechtes?)
Ja, aus folgendem Grund: All das hat keineswegs zu einem ausgereiften Konzept beigetragen, dessen es bedurft hätte, um den Zugang zum Gewerbe nach allgemein formulierbaren, ökonomisch vernünftigen Grundsätzen neu zu regeln. Das zeigt sich deutlich bei der Schaffung von integrierten Gewerben und der Einführung von Teilgewerben mit erleichtertem Zugang. Denn
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