Bundesrat Stenographisches Protokoll 628. Sitzung / Seite 143

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

14. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 12. Juni 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird (Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997) (699 und 764/NR sowie 5463 und 5476/BR der Beilagen)

15. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 12. Juni 1997 betreffend ein Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (459/A, 460/A und 752/NR sowie 5477/BR der Beilagen)

Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gelangen nun zu den Punkten 14 und 15 der Tagesordnung, über welche die Debatte ebenfalls unter einem abgeführt wird.

Es sind dies ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird (Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997), und ein Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung.

Die Berichterstattung über den Punkt 14 hat Herr Bundesrat Mag. Karl Wilfing übernommen. Ich bitte ihn um die Berichterstattung.

Berichterstatter Mag. Karl Wilfing: Der Bericht des Wirtschaftsausschusses über das Berufsausbildungsgesetz liegt schriftlich vor.

Ich stelle daher fest, daß der Wirtschaftsausschuß nach Beratung der Vorlage am 24. Juni 1997 mit Stimmenmehrheit den Antrag stellt, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Ich danke für den Bericht.

Die Berichterstattung über den Punkt 15 hat Herr Bundesrat Engelbert Schaufler übernommen. Ich bitte ihn ebenfalls um den Bericht.

Berichterstatter Engelbert Schaufler: Beschluß des Nationalrates vom 12. Juni 1997 betreffend ein Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung.

Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates wurde als Initiativantrag 459/A der Abgeordneten Dr. Höchtl und Genossen am 14. Mai 1997 sowie als – inhaltsgleicher – Initiativantrag 460/A der Abgeordneten Dr. Antoni und Genossen am 14. Mai 1997 im Nationalrat eingebracht.

Personen ohne Reifeprüfung, die eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder Krankenpflegeschule oder eine mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst erfolgreich abgeschlossen haben, können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben.

Die Berufsreifeprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen:

je eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch und Mathematik beziehungsweise an Höheren technischen Lehranstalten Mathematik und angewandte Mathematik im Niveau einer berufsbildenden höheren Schule,

eine schriftliche oder mündliche Prüfung in lebender Fremdsprache im Niveau einer berufsbildenden höheren Schule,

der Nachweis höherer Kenntnisse im Fachbereich eines Berufsfeldes durch eine Klausurarbeit und mündliche Prüfung im Rahmen der Behandlung eines Projekts. Diese Prüfung entfällt für Personen, die eine Meisterprüfung oder die Abschlußprüfung einer Werkmeisterschule erfolgreich abgelegt haben oder eine mindestens dreijährige Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes geführt wird, erfolgreich abgeschlossen haben.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite