Bundesrat Stenographisches Protokoll 628. Sitzung / Seite 171

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Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 24. Juni 1997 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Andreas Eisl. Ich erteile es ihm.

21.44

Bundesrat Andreas Eisl (Freiheitliche, Salzburg): Hohes Haus! Meine Damen und Herren! Herr Präsident! Herr Bundesminister! Es ist unumstritten, daß einige gravierende bürokratische Hemmnisse mit diesem neuen Gesetz abgebaut wurden.

Wie aber aus dem Bericht hervorgeht, kündigt Abgeordneter Keppelmüller bereits einen vierten Schritt der Novellierung an. Dies ist auch aus der Regierungsvorlage eindeutig zu entnehmen. – Im dazugehörigen Ausschußbericht heißt es: "Durch den Beitritt Österreichs zur EU sind wasserbezogene Regelungen auch für Österreich wirksam geworden." Es ist dies wieder ein Gesetz der Angleichung an die EU.

Weiter heißt es: "Zur Vermeidung von Verletzungsverfahren ist daher eine weitere Anpassung wasserrechtlicher Vorschriften unbedingt erforderlich." Österreich wird –- das kann man heute schon im voraus sagen – im Zusammenhang mit dem Wasser genauso von der EU vereinnahmt werden, wie es beim Transit und bei anderen Dingen der Fall war. Dieser Fortschritt des Wasserrechtsgesetzes ist für Österreich auf lange Sicht gesehen ein Nachteil.

Durch die Neuregelung des § 33 Abs. 6 wurde leider nur eine halbe Lösung getroffen. Denn wenn auch der 20prozentige Selbstbehalt für die Grundbesitzer aufgehoben wurde, so bleibt die Entschädigung bislang immer noch eine Kann-Bestimmung, und jeder kennt die Situation der öffentlichen Budgets. Es werden nur sehr wenige eine Entschädigung erwarten können.

Demgegenüber hat die OMV durch § 33 Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes maßgeschneidert "einen Freibrief erhalten". – So stand es in den "Salzburger Nachrichten". Wenn es jetzt nämlich erlaubt ist, verbotene Stoffe in das Grundwasser zu leiten, wenn wasserwirtschaftliche Verhältnisse es zulassen beziehungsweise es aus bergbautechnischen Gründen notwendig ist, dann ist das äußerst bedenklich. Es kann zwar im nachhinein eine wasserrechtliche Bewilligung angefordert werden, aber Sie wissen ganz genau, daß die OMV die Behörde mit Gutachten zudecken wird, das heißt, die OMV hat den längeren Atem. Außerdem handelt es sich hiebei nicht nur um eine Lex OMV, es haben sich auch die Schotterunternehmer massiv durchgesetzt. Bei § 31a Abs. 6 handelt es sich eindeutig um ein Zugeständnis an die Schotterbarone.

Ich gebe zu, daß es – wie schon erwähnt – gute Änderungen dieses Gesetzes gegeben hat. Es ist zu massiven Verfahrensvereinfachungen gekommen. Das ist als absolut positiv zu vermerken. Es geht aber nicht an, daß diese Verfahrensvereinfachung soweit geht, daß etwa gemäß § 14 Abs. 3 eine Bewilligung dann gegeben ist, und zwar in vollem Umfang, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, daß ein Bewilligungsverfahren notwendig ist. Im nachhinein – aus welchen Gründen auch immer – wird kein Verfahren mehr möglich sein, denn dann ist dies genehmigt. Das ist sozusagen eine Fallfrist. Wenn wie in so einem Fall die Bewilligung automatisch erfolgt, nur weil der zuständige Beamte innerhalb von drei Monaten nicht handelt, dann ist jede Anlage bewilligt. In diesem Punkt geht die Deregulierung nach unserem Ermessen zu weit!

Ich habe den Vorschlag gelesen. Es sind in der Tat strenge Vorschriften hinsichtlich dieser Nutzung vorgesehen. Insbesondere lassen die angeforderten Analysen, die nach dem Vorschlag bis zum 31. Dezember 2001 von den Mitgliedstaaten abgegeben werden müssen, einiges erahnen. Es sollen nämlich Analysen über die Entnahme und Verteilung von Süßwasser gemacht werden, über Umfang, Preis und Kosten der Sammlung und Entsorgung der Abwässer, über die Aufschlüsselung in den einzelnen Wirtschaftssektoren. Weiters sollen Langzeitprognosen von Angebot und Nachfrage erstellt, Infrastrukturinvestitionen ermittelt und


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