Bundesrat Stenographisches Protokoll 629. Sitzung / Seite 95

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setz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften und das Bundesfinanzgesetz 1997 geändert werden (Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997) (698, 765 und 828/NR sowie 5513/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zum 8. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einbringung der Anteilsrechte des Bundes an den Bundesstraßengesellschaften in die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und der Einräumung des Rechts der Fruchtnießung zugunsten dieser Gesellschaft (ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997) erlassen und mit dem das ASFINAG-Gesetz 1982, das BIG-Gesetz, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, das Bundesministeriengesetz 1986, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften und das Bundesfinanzgesetz 1997 geändert werden (Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997).

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Erhard Meier übernommen. Ich darf ihn um den Bericht bitten.

Berichterstatter Erhard Meier: Ich bringe den Bericht des Wirtschaftsausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 8. Juli betreffend das Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997. Der Text liegt Ihnen allen vor, sodaß ich auf die vollständige Verlesung verzichten werde.

Der vorliegende Beschluß enthält im Artikel II § 12 Abs. 3 eine Grundsatzbestimmung. Da die Frist für die Erlassung von Ausführungsgesetzen mit sechs Monaten bestimmt ist, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 15 Abs. 6 B-VG.

Artikel I §§ 1, 2, 5, 7, 9 und 11, Artikel II Z 3 und 4, Artikel III Z 1, Artikel IV und Artikel V Z 2 des gegenständlichen Beschlusses unterliegen gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

Der Wirtschaftsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 22. Juli 1997 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Eisl. – Bitte.

15.05

Bundesrat Andreas Eisl (Freiheitliche, Salzburg): Hohes Haus! Meine Damen und Herren! Herr Bundesminister! Frau Präsidentin! Diese Novellierung ist notwendig geworden, um die Maastricht-Kriterien zu erreichen, um das Budget zu sanieren. "Sanieren" wäre an sich ein positiver Ausdruck, in Wahrheit aber handelt es sich um eine "Frisur", die man vornehmen muß. Und diese geht nicht zuletzt auch auf Kosten der Länder.

Die Gründung der ASFINAG beziehungsweise die Übernahme der ASFINAG ist in Wahrheit seit Jahren eine schlechte Vision. Es hat einmal schon sechs Sondergesellschaften in Österreich gegeben, wobei zu sagen ist, daß die Länder in diesen Jahren immer in der Lage waren, den Straßenbau und die -erhaltung bis hin zur Schneeräumung lückenlos durchzuführen. Die Diskussion darüber, die Straßenerhaltungen den Ländern zu übertragen, war längst abgeschlossen. Jetzt aber kommt eine neue Version auf die Länder zu: Sie sollen nach dem neuen Gesetz einen privatrechtlichen Vertrag mit der ASFINAG abschließen, um weiterhin die Garantie zu haben, daß sie die Straßenerhaltung so wie bisher durchführen können.

Alle Länder haben für den Bereich der Straßenverwaltung ausreichend Personal eingestellt, Maschinen angeschafft und investiert. Es ist so, daß in den abgelaufenen Jahren die Sonderge-sellschaften praktisch parallel zu den Landesstraßenverwaltungen als Konkurrenz fungiert haben. Eine Zusammenlegung war nicht möglich, obwohl viele Länder ohne zusätzliche Investi


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