Bundesrat Stenographisches Protokoll 629. Sitzung / Seite 164

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Wichtig ist es allein schon deshalb, weil seit 1961 an diesem Gesetz keine wesentliche Novellierung mehr vorgenommen wurde. Es ist an der Zeit, daß in wesentlichen Teilen des Gesundheits- und Krankenpflegebereiches eindeutige Regelungen getroffen werden, und es ist wichtig, die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe in einem eigenständigen Gesetz zu regeln sowie die Berufsrechte und Berufspflichten festzulegen. Bedeutungsvoll ist auch die Neuformung der Berufsbilder.

Wesentlich erscheint mir insbesondere die detaillierte Umschreibung der Tätigkeitsbereiche. Wir alle wissen, daß Krankenpflegerinnen – wie es jetzt anstelle von Krankenschwestern heißt – in den letzten Jahrzehnten viele Tätigkeiten zu verrichten hatten, die eigentlich nicht erlaubt waren, aber geduldet und oft genug auch angeordnet wurden. Dabei befanden sich die Krankenpfleger immer in einem rechtsfreien Raum, in einer Grauzone des Rechtes. Das war sicherlich nicht angenehm für sie, denn wir kennen ja das Prinzip, daß dann, wenn etwas passiert, den letzten die Hunde beißen. Der letzte war in diesem Fall der Krankenpfleger.

Sehr wichtig sind auch die umfassenden Regelungen über die Berufsberechtigungen und die Berufsausübung. Ich zähle sie nicht im einzelnen auf, da ich annehme, daß Sie alle diese Gesetzesvorlage gelesen haben.

Trotzdem muß ich auch Kritik üben. Die Kritik richtet sich zunächst auf die von meinem Vorredner Dr. Tremmel bereits erwähnte Nostrifikation. Im Gesetzentwurf wird angeführt, welche Nachweise nötig sind, wenn man im Ausland eine – in Inhalt und Umfang der österreichischen vergleichbare – Ausbildung absolviert hat: der Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, der Nachweis über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten sowie die im Ausland ausgestellte Urkunde, die zur Berufsausübung im Herkunftsstaat berechtigt, als Nachweis über den ordnungsgemäßen Ausbildungsabschluß.

Dies ist in § 32 geregelt. Aus Abs. 4 der Erläuterungen zu diesem Paragraphen geht hervor, daß die Möglichkeit besteht, von der Vorlage einzelner Urkunden abzusehen. Zwar muß dieser Regelung zufolge aus dem Zusammenhang eindeutig hervorgehen, daß die Entscheidungsgrundlagen ableitbar sind, aber aus meiner Sicht ist trotzdem Kritik daran zu üben, daß von einzelnen Urkunden abgesehen werden kann. Ich glaube, daß es dadurch zu Unschärfen kommt. Es heißt dort: Für die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden österreichischen Ausbildungsvorschriften als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Hinzuweisen ist auf die Fähigkeit des Antragstellers, für die Berufsausübung in gleicher Weise gebildet zu sein wie mit dem entsprechenden österreichischen Ausbildungsabschluß. Für den Fall, daß man den Nachweis nicht in dieser Form erbringen und nur glaubhaft machen kann, daß man diesen Abschluß tatsächlich besitzt, heißt es weiter, daß ein Sachverständigengutachten über die Qualität der ausländischen Ausbildung eingeholt werden kann.

In diesem Punkt wird es, glaube ich, zu Unschärfen kommen. Das ist aber in einem sensiblen Bereich wie dem Krankenpflegebereich äußerst heikel. Wir alle wissen, daß die meisten Krankenpfleger, die aus dem Ausland zu uns kommen, nicht Deutsch als Muttersprache haben und häufig der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Aus dem Krankenhausbereich höre ich, daß es aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten immer wieder zu Mißverständnissen kommt. Wie fatal sich ein Mißverständnis oder eine nicht richtig verstandene Anweisung auswirken kann, haben wir in der Vergangenheit oft genug erleben können. Im schlimmsten Fall kann das für den Patienten tödlich enden. Darin erblicke ich eine große Gefahr, und in isolierter Betrachtung wäre dieser Punkt – wenn das Gesetz nicht insgesamt gut wäre, sodaß ich nicht dagegen bin – für mich ein Grund, dieses Gesetz abzulehnen. Denn es kann nur zwei Möglichkeiten geben: Entweder kann ein Krankenpfleger oder eine Krankenpflegerin nachweisen, daß die Ausbildung der unsrigen gleichwertig ist, oder er oder sie muß diese Prüfungen nachmachen.

Zwar steht in § 27 über die Berufsberechtigung, daß entsprechende Sprachkenntnisse vorhanden sein müssen, aber es steht nirgends geschrieben, wer das kontrolliert. Es steht dort nur diese ein wenig schwammige Textstelle: Es fällt daher einerseits in die Verantwortlichkeit des


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