Bundesrat Stenographisches Protokoll 631. Sitzung / Seite 99

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Ich wiederhole daher nochmals: Diese Maßnahme scheint mir zumutbar und vertretbar zu sein. Meine Fraktion wird den Anträgen des Ausschusses, gegen diese beiden Gesetzesvorlagen keinen Einspruch zu erheben, die Zustimmung geben. (Beifall bei der SPÖ und bei Bundesräten der ÖVP.)

15.59

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Von der Berichterstattung wird kein Schlußwort gewünscht.

Die Abstimmung über die vorliegenden Beschlüsse des Nationalrates erfolgt getrennt.

Wir kommen zuerst zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 10. Oktober 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Wir kommen weiters zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 10. Oktober 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

10. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 10. Oktober 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz geändert wird (516/A und 864/NR sowie 5554/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zum 10. Punkt der Tagesordnung. Es ist dies ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz geändert wird.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Prähauser übernommen. Ich bitte ihn um den Bericht.

Berichterstatter Stefan Prähauser: Hoher Bundesrat! Ich bringe den Bericht des Finanzausschusses zum Tagesordnungspunkt 10.

Durch den gegenständlichen Beschluß des Nationalrates wird die wirtschaftlich nicht sinnvolle Einschränkung der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur als zentrale Clearingstelle des Bundes ausgeweitet, was zur Verbesserung der Liquiditätshaltung und des Veranlagungsertrages der Affiliate des Bundes beiträgt.

Da die in den §§ 2 Abs. 1 Z 10 und 11 Abs. 4 enthaltenen Verfassungsbestimmungen die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung nicht einschränken, bedürfen sie nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Oktober 1997 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Danke für den Bericht.


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