Bundesrat Stenographisches Protokoll 631. Sitzung / Seite 107

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Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Oktober 1997 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Zu Punkt 12: Die Republik Österreich ist seit 29. September 1994 Vertragspartei des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung – Istanbul Übereinkommen – mit den Anlagen A, B.1 bis B.9, C und D, kundgemacht im Bundesgesetzblatt Teil III.

Zur Sicherstellung einer harmonisierten Anwendung des Zollrechts in der Europäischen Gemeinschaft wären von Österreich auch die Anlage E des Übereinkommens – "Anlage über Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden" – anzunehmen und Vorbehalte zu den Anlagen B.3, B.5, C und E einzulegen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Oktober 1997 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Dr. Günther Hummer: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen nun in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Paul Tremmel. Ich erteile es ihm.

16.35

Bundesrat Dr. Paul Tremmel (Freiheitliche, Steiermark): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Vorausschickend darf ich sagen: Wir werden diesen beiden Vorlagen die Zustimmung geben, da sie im Hinblick auf den finanziellen Bereich keine Kritikpunkte aufweisen. Ich möchte mich aber besonders mit der Vorlage beschäftigen, mit der das Entschädigungsgesetz CSSR geändert wird. Auf das Verteilungsgesetz DDR werde ich nicht eingehen.

Mit Bundesgesetz vom 3. Juli 1995 wurden erstmals – vorher war dafür ein Staatsvertrag vonnöten, wie wir gehört haben – die Grundlagen für die innerstaatliche Weitergabe einer Globalentschädigung geschaffen. Die Republik Österreich hat rund 1 Milliarde Schilling von der damaligen CSSR erhalten. In Österreich befindliche Vermögenswerte wurden im Ausmaß von rund einer halben Milliarde zusätzlich lukriert, sodaß ein Betrag von ungefähr 1,5 Milliarden Schilling zur Verfügung steht.

Diese Vorlage bezieht sich darauf, daß einige Verfahren noch nicht abgewickelt worden sind. Die Abwicklung dieser Verfahren bis zum 31. Dezember 2004 soll dadurch sichergestellt werden. Der Wermutstropfen dabei ist, daß die Entschädigungen erst für österreichische Staatsbürger Platz greifen, die nach dem Jahr 1948 aus der damaligen CSSR vertrieben wurden oder nicht mehr dort sein konnten. Meine Damen und Herren! Nicht berücksichtigt ist – das ist das wirklich Erschreckende –, daß sämtliche Vertreibungen, die unmittelbar nach 1945 erfolgten, nicht inkludiert sind.

Sie können sich erinnern, daß ich bei einer der letzten Anfragen an den Bundesminister für Äußeres auf die Beneš-Dekrete hingewiesen habe, welche die Tötung, Vertreibung und Enteignung deutschsprachiger Altösterreicher gesetzlich fundiert haben. Ich habe darum gebeten, die EU-Beitrittsverhandlungen zum Anlaß zu nehmen, das Problem mit diesen teilweise noch in


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