Bundesrat Stenographisches Protokoll 632. Sitzung / Seite 48

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Es wurde schon darauf hingewiesen – ich bin Herrn Volksanwalt Schender für seine Information im Ausschuß dankbar –, daß es in Wahrheit mit der Erfolgsquote der Volksanwaltschaft nicht so schlecht aussieht, wie man dies auch dem Bericht entnehmen konnte, weil die Fälle, die in den Vorjahren bereits erledigt waren, nicht mehr als erledigt aufscheinen. Das bezieht sich nur auf das jeweilige Berichtsjahr, während die aus früheren Jahren stammenden unerledigten Dinge natürlich folgerichtig nach wie vor angeführt sind.

Wenn man sagen kann, die legistischen Anregungen der Volksanwaltschaft haben eine ge-schätzte Erfolgsquote von 50 Prozent, dann halte ich das in Wahrheit für ganz beachtlich. Es sollte mehr sein, das ist gar keine Frage, aber ich halte das schon als ein wesentliches Indiz für eine beachtliche Wirksamkeit der Volksanwaltschaft im Bereich der allgemeinen Anregungen, die sie zu machen hat. – Ganz zu schweigen von der Erfolgsquote der Volksanwaltschaft, wenn sie in Einzelfällen für den Bürger hilfreich tätig war.

Etwas anderes ist die Berücksichtigung jener Anregungen, die die Volksanwaltschaft vorab aus ihrer Erfahrung im Begutachtungsverfahren einbringt. Hier ist die Erfolgsquote wesentlich geringer. Das ist ein Schicksal, das die Volksanwaltschaft leider auch mit dem Rechnungshof teilt, der in der Regel erfolglos darauf hinweist, daß diese oder jene Einschätzung von Folgekosten nicht nachvollziehbar sei, überhaupt fehle oder eine bestimmte Regelung einen unnötigen bürokratischen Mehraufwand mit sich bringe. Hier ist die Volksanwaltschaft in "guter Gesellschaft" – unter Anführungszeichen –, aber mit einer aus meiner Sicht nicht befriedigenden Wahrnehmung durch den Gesetzgeber, und das ist in erster Linie – der Ball liegt bei ihm – der Nationalrat. Ich denke, daß wir die Volksanwaltschaft nach Kräften unterstützen sollten, daß der Nationalrat stärker auf das eingehen sollte, was sachkundige und fachkundige Institutionen an Anregungen in die Gesetzesvorbereitungen einbringen.

Die Volksanwaltschaft ist für die Länderkammer in einer weiteren Weise beachtenswert, weil sie auch die Bundesländer einbindet. Die Bundesverfassung hat in ihrem Artikel 148i eine ganz interessante, sehr länderfreundliche Konstruktion gefunden, nämlich daß eine Stelle für den Bund eingerichtet wird, daß es den Ländern freisteht, nichts zu unternehmen, daß sie die Möglichkeit haben, die bereits eingerichtete Volksanwaltschaft des Bundes auch für ihren Bereich für zuständig zu erklären, oder als dritte Variante eigene vergleichbare Einrichtungen zu schaffen. Kein Bundesland hat darauf verzichtet. Ich halte es für wichtig, zu sagen, daß wir so etwas in unserem Bereich nicht brauchen.

Sieben Bundesländer haben gesagt, wir bedienen uns der Dienste der Volksanwaltschaft. – Ich unterstelle jetzt nicht, daß das auch von dem Gesichtspunkt geleitet gewesen wäre, weil das für die Länder nichts kostet. Zwei Bundesländer, nicht zufällig die von Wien am weitesten entfernten, haben eigene Einrichtungen geschaffen. Dieses Grundsätze festlegende, aber einen entsprechenden Spielraum für die Ausgestaltung entsprechender regionaler Notwendigkeiten und Gegebenheiten lassende Modell einer verfassungsrechtlichen Vorgabe halte ich für ganz beachtlich, und es wäre eigentlich auch ein Beispiel für viele andere Anwendungsfälle, bei denen man zu einer Verknüpfung von gemeinsamen Anliegen, gemeinsamen Zielen, einem gewissen Mindeststandard gemeinsamer Strukturen und einer durchaus sachgerechten regionalen Ausdifferenzierung je nach Einschätzung der Lage und der konkreten Möglichkeiten kommen muß.

Wir haben im Ausschuß gehört, daß es mit diesen beiden Landesvolksanwälten eine gute Zusammenarbeit gibt. Ich möchte mich auch als Vertreter des Landes Vorarlberg, das einen eigenen Landesvolksanwalt hat und erst kürzlich wieder, nachdem die Amtszeit des einen ausgelaufen ist, einen neuen gewählt hat, bei der Volksanwaltschaft dafür bedanken, daß auch aus unserer Sicht die Zusammenarbeit ganz hervorragend funktioniert.

Aus der vielfältigen Beziehungsebene mit den Ländern, aber auch mit dem Bundesrat selbst ergibt sich natürlich zwangsläufig die Rückkehr auf ein hier schon mehrfach vertretenes Anliegen, daß nämlich die Volksanwälte nicht ausschließlich nur vom Nationalrat gewählt werden sollten, sondern daß diese Wahl auch unter Einbindung des Bundesrates etwa in der Bundes


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