Bundesrat Stenographisches Protokoll 632. Sitzung / Seite 64

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Vizepräsident Jürgen Weiss: Frau Bundesrätin Johanna Schicker hat sich zu einer tatsächlichen Berichtigung gemeldet. Ich erteile Ihr unter dem Hinweis auf die Redezeitbegrenzung von fünf Minuten das Wort.

13.07

Bundesrätin Johanna Schicker (SPÖ, Steiermark): Danke, Herr Präsident! Lieber Kollege Weilharter! Ich kann dir diesen Erfolg leider nicht gönnen. Ich bin da mißverstanden worden, oder ich habe mich nicht richtig ausgedrückt.

Ich habe in bezug auf den Entschließungsantrag nur gesagt, daß es mir nicht bekannt ist, daß es Sache der Regierung sei, zu entscheiden, ob die Volksanwälte an den Verhandlungen der Ausschüsse sowohl des Nationalrates als auch des Bundesrates teilnehmen können. Nur das habe ich gesagt, denn das sind zwei autonome Gremien.

Ich lasse mir jetzt, wenn wir auch sonst freundschaftlich sehr gut verkehren, nicht unterstellen ... (Rufe: Aha!)  – Wir sind zwei Steirer! Ich lasse mir das aber trotzdem nicht unterstellen. Das hat mit der Gesetzwerdung – ob es nun Gesetze über Regierungsinitiative oder über Initiativanträge des Nationalrates betrifft – nichts zu tun. Das allein war meine Aussage. Ich bitte dich, das zur Kenntnis zu nehmen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ und bei Bundesräten der ÖVP.)

13.08

Vizepräsident Jürgen Weiss: Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Dies ist ebenfalls nicht der Fall.

Wir kommen somit zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, den vorliegenden Bericht zur Kenntnis zu nehmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag auf Kenntnisnahme des Berichtes ist somit angenommen.

Es liegt ein Antrag der Bundesräte Dr. Tremmel und Kollegen auf Fassung einer Entschließung betreffend Weiterentwicklung der Volksanwaltschaft vor.

Ich lasse über diesen Entschließungsantrag abstimmen.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmenminderheit.

Der Antrag auf Fassung einer Entschließung ist daher abgelehnt.

3. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 6. November 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Einkommensteuergesetz 1988, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, das Parteiengesetz, das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Familienberatungsförderungsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das ASFINAG-Gesetz und das Bundesgesetz, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz erlassen werden, geändert werden (2. Budgetbegleitgesetz 1997) (887 und 901/NR sowie 5559 und 5562/BR der Beilagen)


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