Bundesrat Stenographisches Protokoll 632. Sitzung / Seite 119

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Dahinter steht allerdings auch eine große und immer wieder schwankende Bandbreite möglicher anderer Reformvorschläge. Diese reichen von einer Akzentuierung der zweiten Kammer schlechthin bis zu einer stärkeren Akzentuierung des Gesichtspunktes der Vertretung der Bundesländer, damit die Kraft des außerparlamentarischen Faktischen nicht an uns vorbei und auch über uns hinweggeht.

Veranlaßt durch das 2. Budgetbegleitgesetz möchte ich zwar nicht als Vorschlag in die Debatte einbringen, aber an die Möglichkeit des Bundesrates erinnern, bei Sammelnovellen auch zu einzelnen Teilen solcher Novellen Einspruch erheben zu können. Wir stellen vermehrt fest, daß der Nationalrat – großteils, aber nicht immer veranlaßt durch Regierungsvorlagen – zu der an sich in den legistischen Richtlinien nicht gerne gesehenen Technik der Sammelnovelle greift. Das ist in manchen Fällen nicht, in anderen durchaus zu beanstanden.

Wir werden damit faktisch in unserem Einspruchsrecht stark eingeschränkt, denn es macht selbstverständlich einen Unterschied, ob wir 19 einzelne Gesetzesbeschlüsse zu beraten und zu behandeln haben oder ob diese 19 in einem einzigen Paket zusammengefaßt sind, das wir eben nur als Ganzes beeinspruchen und zurückverweisen können. Wir sind daher häufig in der unangenehmen Situation, daß man 18 Gesetzesbeschlüssen durchaus zustimmen kann, aber einem davon nicht. Dann steht man vor der schwierigen Situation der Güterabwägung, wie man sich im konkreten Fall verhalten soll.

In solchen Fällen wäre es sachgerecht – insbesondere wenn diese Technik überhandnimmt –, daß man sich wieder auf diesen Vorschlag besinnt und sagt: Es wäre sachgerecht, wenn ein Gesetzesbeschluß schon in mehrere Gesetzesbeschlüsse geteilt ist, damit man in diesem Fall auch einzelne Teile beeinspruchen könnte.

Herr Kollege Kone#ny hat schon darauf hingewiesen, daß man – auch bei allem, was ich vorhin hinsichtlich der Größe des kleinsten gemeinsamen Nenners gesagt habe – die Bedeutung dieses Schrittes nicht geringschätzen sollte. Ich halte das für einen ganz wesentlichen Fortschritt, der unsere Rechte des Einspruches beziehungsweise der Zustimmungsversagung in der Praxis erst richtig handhabbar macht. Demgemäß ist auch die Erfahrung in Deutschland, wo der Bundesrat seinen wahren Einfluß ebenfalls nicht durch das Zustimmungsrecht gewinnt, sondern dadurch, daß er mit diesem Recht im Rücken – aber nicht ständig in der Hand – vorab entsprechende Gesichtspunkte der Länder, aber auch allgemeinerer Art einbringen kann.

Das ist ein Mangel, den wir bisher in unsere Arbeit hatten und der damit behoben werden sollte. Ich schließe mich der Hoffnung von Kollegen Kone#ny an, daß wir angesichts der einhelligen Zustimmung zu diesem Antrag wohl mit Fug und Recht davon ausgehen können, daß die Meinungsbildung im Nationalrat sich nicht in eine andere Richtung entwickeln wird.

Mit der Erwirkung eines Rechtes ist es selbstverständlich noch nicht getan. Wir haben bereits jetzt im Rahmen der Verfassungsrechtsordnung ein beachtliches Betätigungsfeld. Unsere Grenzen sind also nicht durch die Verfassungsordnung, sondern im wesentlichen durch die Verfassungswirklichkeit gesetzt. Das ist ein Spannungsverhältnis, das auch an unserem Hause nicht spurlos vorbeigeht.

Ich möchte zum Schluß kommen und an etwas anknüpfen, das Erich Kästner einmal so treffend gesagt hat: Es gibt nichts Gutes, außer man tut es. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Bundesräten der SPÖ und der Freiheitlichen.)

17.26

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Dr. Tremmel. – Bitte.

17.26

Bundesrat Dr. Paul Tremmel (Freiheitliche, Steiermark): Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren des Bundesrates! Namens meiner Fraktion, der freiheitlichen Fraktion, möchte auch ich mich bei Kollegen Pischl bedanken, besonders dahin gehend, daß ich im Rahmen eines relativ langen Beobachtungszeitraumes unter anderen auch an Kollegen Pischl feststellen konnte, daß


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