Bundesrat Stenographisches Protokoll 634. Sitzung / Seite 40

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Dieser Einsatz wurde beschlossen, nachdem eigentlich ein Einsatz in der Tschechischen Republik erfolgen sollte, diese das Problem aber mit ihren eigenen Kapazitäten selbst bewältigen konnte. Aufgrund der Überdimensionalität des Problems in Polen war die Situation dort anders, die polnische Regierung ist an uns herangetreten, und wir haben diese Hilfestellung durchgeführt. Wir können nur sagen, auch dort haben wir die Erfahrung gemacht, daß die Qualität unserer eigenen Ausbildung und die Qualität des Einsatzes unserer Soldaten im Ausland hervorragend war.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Danke, Herr Bundesminister.

Wir sind damit am Ende der Fragestunde.

Behandlung der Tagesordnung

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Aufgrund eines mir zugekommenen Vorschlages beabsichtige ich, die Debatte über die Punkte 2 bis 6, 7 und 8 sowie 9 und 10 der Tagesordnung unter einem abzuführen.

Wird dagegen ein Einwand erhoben? – Das ist nicht der Fall. Wir werden daher in diesem Sinne vorgehen.

1. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 10. Dezember 1997 betreffend ein Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (938 und 1013/NR sowie 5570/BR und 5596/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gehen nunmehr in die Tagesordnung ein und gelangen zum 1. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Steinbichler übernommen. Ich darf ihn um den Bericht bitten.

Berichterstatter Leopold Steinbichler: Ich bringe den Bericht des Unterrichtsausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 10. Dezember 1997 betreffend ein Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird unter anderem folgendes ausgeführt:

"Das österreichische Staatskirchenrecht geht vom Bestehen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften aus. Am Bestehen derartiger Kirchen und Religionsgesellschaften knüpft eine Reihe von Rechtsvorschriften an, wie zum Beispiel das Abgabenrecht, das Schulrecht (Religionsunterricht, Subventionierung von Privatschulen), das Bundesgesetz über die Aufgaben und Einrichtungen des österreichischen Rundfunks, das Personenstandsrecht. Ein Abschaffung des Institutes der Anerkennung erscheint daher praktisch nicht möglich. Ebenso erscheint eine Ausweitung des öffentlich-rechtlichen Status auf alle religiösen Bekenntnisgemeinschaften unabhängig von der Dauer ihres Bestehens, der Zahl der Anhänger, der Verwendung der finanziellen Mittel sowie des Verhältnisses zum Staat und der übrigen Religionsgemeinschaften unzweckmäßig und rechtspolitisch verfehlt, weil den anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zukommt."

Durch den vorliegenden Gesetzbeschluß sollen

Religionsgemeinschaften nicht nur auf Grund des Anerkennungsgesetzes Rechtspersönlichkeit erlangen können, sondern auch in einer einfacheren Form,


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