Bundesrat Stenographisches Protokoll 634. Sitzung / Seite 41

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

rechtliche Möglichkeiten für die Feststellung des Bestehens einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft geschaffen werden,

Bedingungen im Rahmen des Artikels 9 der MRK umschrieben werden, bei denen die Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft versagt beziehungsweise entzogen wird, was bedeutsame Auswirkungen bezüglich der Nutzung der "Religionsfreiheit" durch diese Gruppierung und der Möglichkeit ihres Auftretens in der Öffentlichkeit zur Folge haben würde,

für die Anerkennung im Sinne des Anerkennungsgesetzes zusätzliche konkrete Voraussetzungen festgelegt werden.

Der Unterrichtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 1997 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Danke für den Bericht.

Wir gehen nun in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Tremmel. – Bitte.

11.16

Bundesrat Dr. Paul Tremmel (Freiheitliche, Steiermark): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Bevor ich in die Debatte eingehe, gestatten Sie, daß ich ein Dankeschön an den Bundesratsdienst ausspreche. Er hat uns den heutigen Plenartag mit vorweihnachtlichem Gebäck etwas versüßt. Herzlichen Dank jedenfalls dafür! (Allgemeiner Beifall.)

Das hat es uns auch leichter gemacht, unsere Einwendungen in nicht so straffer Form vorzubringen, wie wir das ursprünglich vorhatten. Aber es ändert nichts an der Richtigkeit der Materie, und ich darf auf die Problematik eingehen.

Auch diese Vorlage leidet unter anderem darunter, daß ein Bericht des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes offensichtlich keinen Eingang gefunden hat. Gestern hat der Bundesrat das erste Mal Mut bewiesen und versucht, mit zwei einstimmig angenommenen Entschließungsanträgen die StVO und vor allem das Führerscheingesetz abzuändern. Es tut mir persönlich leid, daß dieser Versuch nicht mit jener Stärke erfolgt ist, wie es die Geschäftsordnung möglicherweise vorgesehen hätte. Sie haben heute die neue Geschäftsordnung des Nationalrates bekommen. Lesen Sie § 21 Abs. 1 nach! Wir hätten das durchaus auch in Form eines Gesetzesantrages machen können.

Wie berechtigt das ist – da sei Kollegen Rieser gedankt, er ist leider nicht hier –, zeigt zum Beispiel, daß einer jungen Frau vor kurzem im Slowenien der Führerschein abgenommen wurde, weil er dem dortigen Recht nicht entsprochen hat. Das ist sehr bedauerlich, und zwar in zweierlei Hinsicht: einerseits aufgrund der Tatsache, daß er abgenommen wurde, und andererseits, weil Slowenien, das sich sehr um den EU-Beitritt bemüht und dabei die Unterstützung Österreichs einfordert, in solchen relativ kleinen Bereichen nicht einmal daran denkt, sich der zukünftigen Rechtslage anzupassen. Über die Anerkennung der deutschen Minderheit und sonstige Probleme rede ich gar nicht. – Verzeihen Sie, daß ich diesen Sidestep in die Geschäftsordnung gemacht habe. Ich darf nunmehr zur Vorlage selbst kommen.

Es ist wohl das Recht einer Gemeinschaft und auch eines Staates, eine Werteorientierung vorzugeben, wenn diese dem Gefühl der Mehrheitsbevölkerung des Staates entspricht. Es ist an und für sich ein Selbstverständnis, daß unsere abendländische Kultur durch bestimmte Religionen und Wertevorstellungen geprägt ist, und es ist ebenso ein Selbstverständnis, daß wir, dieser Staat, diese Gemeinschaft diese Wertevorstellung in Schutz nehmen und verteidigen. Gemäß dem Mehrheitswillen der Bevölkerung sind diese Wertevorstellungen und diese Religionsgemeinschaften quasi ein Primus inter pares.

Andererseits haben wir sehr streng darauf zu achten, daß es nicht zu einer Dominanz – ich werde etwas leiser sprechen, um die Gehörgänge der Bundesräte nicht allzusehr zu strapazieren –


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite