Bundesrat Stenographisches Protokoll 634. Sitzung / Seite 42

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einer Religionsgemeinschaft kommt. Die sogenannte Staatskirche entspricht ebenso nicht unserer Vorstellung.

Meine Damen und Herren! Wenn wir die Vorlage durchschauen, dann können wir folgende Kernpunkte erkennen. Ich möchte einige dieser Punkte kurz kommentieren. Der Erwerb der Rechtspersönlichkeit für religiöse Bekenntnisgemeinschaften durch Antrag an das zuständige Bundesministerium – verständlich.

Die Erlassung von Feststellungsbescheiden mit der gleichzeitigen Auflösung jener Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht, und schließlich die Berechtigung, die Bezeichnung "staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft" zu tragen.

Nächster Kernpunkt: Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit; Nachweis, daß mindestens 300 Personen dieser Gemeinschaft angehören; Erstellung von Statuten.

Sodann folgt – vice versa – der Punkt: Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit. Dies kann dann erfolgen, wenn die Lehre gegen die Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung et cetera verstößt. Im Einzelfall entscheidet das zuständige Bundesministerium.

Ein weiterer Kernpunkt: Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft. – Sie erfolgt durch eine Austrittserklärung vor der Bezirksverwaltungsbehörde. Das ist unserer Ansicht nach eine sehr wichtige Bestimmung.

Ich darf hiezu kurz extemporieren: Grundsätzlich wenden wir uns auch in diesem Bereich gegen Pflichtmitgliedschaften. Abgesehen davon meine ich, wenn ich das ideell prüfe, daß die Freiwilligkeit sicherlich zu einem erhöhten Einsatz und zu mehr Durchsetzungswillen in einer Gemeinschaft führt, als wenn man dazu verpflichtet ist.

Ein weiterer Kernpunkt sieht ein öffentliches Register beim zuständigen Bundesministerium vor.

Die zusätzlichen Anerkennungskriterien für die Religionsgemeinschaften werden nach dem entsprechenden § 11 aufgelistet: 20jähriger Bestand, davon 10 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft, Anzahl von mindestens 2 vom Tausend der österreichischen Bevölkerung. – Dazu werde ich noch einiges sagen.

Weitere Kriterien sind: Verwendung der Einnahmen für religiöse Zwecke, positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat, keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden, gesetzlich anerkannten Kirchen.

Greifen wir einmal die positiven Punkte dieser Regierungsvorlage heraus:

Kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit für eine Religionsgemeinschaft. – Das halte ich an und für sich für richtig.

Die gesetzliche Regelung des Austrittes: Ich habe bereits gesagt, daß wir Freiheitlichen das für sehr wichtig halten.

Auskunft über bestehende religiöse Bekenntnisgemeinschaften durch ein öffentliches Register für jedermann. Jedermann kann darin Einsicht nehmen.

Zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Religionsgemeinschaft nach dem Anerkennungsgesetz, die die derzeitigen Pseudoreligionen möglicherweise nicht erreichen können – ohne Wertegemeinschaften diskriminieren zu wollen, die im Entstehen sind. Es gibt auch andere Gruppierungen, die erhebliche gesellschaftliche Probleme bereiten und bei denen die Gemeinschaft unserer Meinung nach durchaus das Recht hat, sich dagegen zu wenden.

Eine grundsätzliche Anerkennung ist der entsprechende legistische Rahmen.


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