Bundesrat Stenographisches Protokoll 634. Sitzung / Seite 77

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Viertens: Namentliche Veröffentlichung der verantwortlichen Entscheidungsträger, zum Beispiel Aufsichtsräte.

Fünftens: Vollständige Offenlegung aller Einkommen von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern.

Andere gemeinwirtschaftliche Unternehmungen, zum Beispiel Genossenschaften und Sparkassen, wurden von Bundeskanzler Mag. Klima eingeladen, sich diesen Richtlinien im Sinne eines freiwilligen Ehrenkodex anzuschließen. Die Parlamentsparteien waren, wie von mir bereits angeführt, eingeladen, an der Umsetzung dieser Grundsätze mitzuwirken.

Es ist meines Erachtens wichtig, auf diesen Umstand bei der Debatte zum vorliegenden Gesetz hinzuweisen, da es sich formal um die Verwirklichung eines gemeinsamen Antrages der Koalitionspartner, vertreten durch die beiden Klubobmänner Dr. Kostelka und Dr. Khol, handelt .

Ich möchte in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, daß dafür bereits am 15. Mai ein Antrag der Koalitionspartner eingebracht wurde. In diesem Antrag wurden unter anderem die Ausarbeitung von Richtlinien durch eine Expertenkommission sowie die Einführung von Parametern für leistungsorientierte Verträge gefordert. Diese Forderung wird in der gegenständlichen Vorlage durch Ausarbeitung einer sogenannten Vertragsschablone erfüllt. Dabei geht es darum, daß die Verträge zur Bestellung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern in Gesellschaften, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, einen gewissen einheitlichen Standard bekommen.

Somit bringt dieses Gesetz natürlich mehr Transparenz gegenüber der seit 1982 gültigen Regelung, und zwar in vielfacher Hinsicht. Bisher gab es beispielsweise den Einkommensbericht des Rechnungshofes, in dem die Bezüge der staatsnahen Betriebe offengelegt wurden. Das vor kurzem erst beschlossene Bezügebegrenzungsgesetz sieht außerdem vor, daß eine Liste aller Bezüge in staatsnahen Unternehmungen, die über 80 000 S betragen, für die Jahre 1998 und 1999 veröffentlicht wird. Das gegenständliche Stellenbesetzungsgesetz darf daher als großer Fortschritt angesehen werden. Wie schon im Titel des Gesetzes angeführt, bringt es wesentlich mehr Transparenz, Transparenz in bezug auf die Person, die bestellt werden soll, mehr Transparenz in bezug auf die entscheidenden Personen, die die Funktionen besetzen, und natürlich auch mehr Transparenz in bezug auf die finanziellen Auswirkungen.

Sicher wird es auch nach Beschlußfassung dieses Gesetzes Menschen geben, denen die zu schaffende Regelung nicht weit genug geht, die alles und jedes reglementieren, ja sogar nivellieren wollen. Bei einer Neuregelung dieses Problembereiches sollen aber auch jene gehört werden, die davor warnen, zu enge Rahmen zu schaffen. Gute Manager würden in einem derartigen Fall ausschließlich in private Unternehmungen oder – noch schlimmer – ins Ausland abwandern.

Ich darf zu diesem Kapitel daher nochmals abschließend feststellen: Dieses Gesetz ist ein Schritt in die richtige Richtung. Es bringt mehr Transparenz und verknüpft außerdem das Bezügebegrenzungsgesetz mit dem Bereich der öffentlichen Wirtschaft, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt. Wer diese Regelungen allerdings für negativ oder gar für zahnlos hält, ist möglicherweise nur enttäuscht darüber, daß sogenannte Kärntner Regelungen der Vergangenheit angehören werden.

Ein gänzlich anderes Problem wird mit der Novelle zum Bundesvergabegesetz, einem weiteren Tagesordnungspunkt dieser Debatte, angesprochen. Mit der dabei zu schaffenden neuen Regelung sollen künftig Unternehmen dahin gehend verpflichtet werden, jugendliche Arbeitnehmer vorwiegend zu Ausbildungszwecken zu beschäftigen. Die Behebung des Lehrstellenmangels ist ein nationales Anliegen. Dabei müssen alle zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft werden. Ein konkretes Mittel soll die bessere Beurteilung im öffentlichen Vergaberecht für jene Betriebe sein, die Ausbildungsbereitschaft zeigen und eine Ausbildungsleistung erbringen.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite