Bundesrat Stenographisches Protokoll 634. Sitzung / Seite 89

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mit dem unentgeltlichen Auslandsdienst für Zivildienstpflichtige seit dessen Einführung im Jahre 1992 gewonnenen Erfahrungen Modifizierungen und Ergänzungen der geltenden gesetzlichen Regelung erforderlich machen.

Weiters bedarf der in § 41 Zivildienstgesetz angeführte Begriff der "angemessenen Vergütung", die der Rechtsträger der Einrichtung, der Zivildienstleistende zugewiesen sind, dem Bund zu leisten hat, einer näheren gesetzlichen Präzisierung.

Der gegenständliche Beschluß weist folgende Schwerpunkte auf:

eine Präzisierung der Bestimmungen in § 12b Zivildienstgesetz betreffend das Anerkennungsverfahren, die vorgesehenen Dienstleistungsbereiche und die Kontrolle der Auslastung der Zivildienstpflichten und

eine Präzisierung des Begriffes der "angemessenen Vergütung" in § 41 Zivildienstgesetz durch die Einführung eines Mindestbetrages.

Da die in den Ziffern 1 (§ 5 Abs. 5) und 2 (§ 12b Abs. 3) sowie 7 (§ 76c Abs. 11) des gegenständlichen Beschlusses enthaltenen Verfassungsbestimmungen die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG nicht einschränken, bedürfen diese nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Der Rechtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 1997 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Dr. Günther Hummer: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Reinhard Eugen Bösch. Ich erteile es ihm.

14.57

Bundesrat Dr. Reinhard Eugen Bösch (Freiheitliche, Vorarlberg): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Wir diskutieren mit dieser Novelle heute die Neuregelung des Auslandsdienstes für Zivildienstpflichtige, im Rahmen derselben eine strengere Kontrolle der Einsatzmöglichkeiten und eine generelle Vergütung der Trägerorganisationen, die solche Zivildienstleistende übernehmen.

Diese Elemente, Herr Minister, sehen wir grundsätzlich positiv, was wir ablehnen an dieser Novelle, ist, daß sogenannte Gedenk- und Friedensdienste prinzipiell als Wehrersatzdienste gelten sollen. Ich respektiere, Herr Minister, wenn jemandem das ein Anliegen ist, ich akzeptiere auch, daß die Bundesregierung solche Dienste im Ausland fördert, ich lehne aber ab, daß das als Wehrersatzdienst gelten soll. Der Wehrersatzdienst muß sich nach freiheitlicher Auffassung an den Bedürfnissen der Landesverteidigung orientieren, und die Dienstposten, die für Zivildienstleistende geschaffen werden, sollten sich im Rahmen der umfassenden Landesverteidigung bewegen. (Vizepräsidentin Haselbach übernimmt den Vorsitz.)

Wir anerkennen, daß der Zivildienst in vielen Bereichen in den letzten Jahren wirklich gute Arbeit geleistet hat, und wir sehen auch die Zivildienstgesetzgebung, die Sie in den letzten Monaten und Jahren gemacht haben, jetzt fruchtbringend, nämlich insofern, daß die Gesamtzahl der Zivildienstleistenden auf ein Ausmaß heruntergegangen ist, das es der Armee ermöglicht, ihre Rekrutenanzahl zu erhalten. Während wir noch vor vier bis fünf Jahren eine Zivildienerzahl von 10 000 bis 13 000 pro Jahr hatten, liegen wir derzeit bei zirka 6 000.

Der zweite Bereich dieses Gesetzes, Herr Minister, der neu zu überdenken ist, ist die unterschiedliche Entschädigungszahlung der verschiedensten Trägerorganisationen.

Während mit diesem Gesetz nunmehr die Auslandseinrichtungen und die sogenannten Blaulichtorganisationen eine Entschädigung in der Höhe von 1 228 S werden bezahlen müssen, gibt es viele andere Einrichtungen im Sozialbereich – ich denke da an die vielen mobilen Hilfsdienste


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