Bundesrat Stenographisches Protokoll 634. Sitzung / Seite 91

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Neu ist im Gesetz die Bestimmung – sie dient in erster Linie zur Vermeidung von Mißbrauch –, daß eine vertragliche Verpflichtung zur Leistung des Auslandsdienstes vor einer Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst erfolgen muß. Angestrebtes Ziel dieser Neuregelung ist, daß nur wirklich Engagierte und Interessierte am Auslandsdienst teilnehmen, und ich glaube, es gebührt jedem Respekt und Anerkennung, der 14 Monate unentgeltlich in einem fremden Land unter schwierigsten Bedingungen Gedenk-, Sozial- oder Friedensdienst leistet.

Die Erreichung dieses Zieles garantieren die Trägerorganisationen, wie zum Beispiel das Schwarze Kreuz, wobei für die Anerkennung als Trägerorganisation klare Grundvoraussetzungen geschaffen worden sind. Als wesentlich erscheint mir dabei der Umstand, daß über das Vorliegen dieser Voraussetzungen und in der Folge über die Anerkennung als Trägerorganisation künftig das Innenministerium alleine entscheidet. Ursprünglich war nämlich vorgesehen, daß hinsichtlich der Trägereigenschaft zwischen Bundesministerium für Inneres und dem Außenministerium Einvernehmen herzustellen ist.

Praktisch muß man sich das so vorstellen: Damit das Außenministerium seine Zustimmung erteilen konnte, mußte es die Behörde des Innenministeriums um Mithilfe ersuchen. Diese äußerst umständliche Regelung soll nun aufgehoben und entsprechend der bisherigen Praxis geändert werden.

Da somit der vorliegende Beschluß des Nationalrates dem Umstand Rechnung trägt, aufgrund der seit der Einführung des unentgeltlichen Auslandsdienstes für Zivildiener im Jahre 1992 gewonnenen Erfahrungen die Bestimmungen über den Auslandsdienst zu modifizieren und zu ergänzen, wird meine Fraktion dazu ihre Zustimmung erteilen. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der SPÖ.)

15.08

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Freiberger. – Bitte, Herr Bundesrat.

15.08

Bundesrat Horst Freiberger (SPÖ, Steiermark): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wie meine Vorredner bereits erwähnt haben, geht es bei der vorliegenden Novelle zum Zivildienstgesetz erstens um eine Präzisierung des § 12, nämlich des Anerkennungsverfahrens, und zweitens um die Regelung der angemessenen Vergütung für alle Einrichtungen, die Zivildiener zugeteilt erhalten.

Hohes Haus! Ich möchte zu Beginn meiner Ausführungen einige grundsätzliche Bemerkungen zum Zivildienst machen.

Es hat immer wieder wehrdienstpflichtige Männer gegeben, die aus Gewissensgründen den Dienst mit der Waffe beim Bundesheer abgelehnt haben. Diese sogenannnten Waffendienstverweigerer sind oft kriminalisiert worden, wenn die zuständige Kommission im Ministerium für Landesverteidigung die vorgebrachten Gründe nicht anerkannt hat. Darüber hinaus mußte der Dienst beim Bundesheer versehen werden, was insofern nicht sehr sinnvoll war, als ein Hauptelement der militärischen Ausbildung fehlte. Außerdem mußte statt neun 12 Monate gedient werden.

Mitte der siebziger Jahre wurde auf Initiative der SPÖ das Zivildienstgesetz in Österreich beschlossen, das die Leistung eines Wehrersatzdienstes außerhalb des Bundesheeres ermöglicht hat. Zwar mußten die Gewissensgründe wiederum vor einer Kommission glaubhaft gemacht werden, jedoch hat sich dies außerhalb des Bundesheeres abgespielt. Die Kommission war auch mit Vertretern der Jugendorganisationen besetzt, und es wurde der Zugang zum Dienst ohne Waffe, also zu einem wirklich sinnvollen Zivildienst, erleichtert.

Am Rande möchte ich bemerken, daß auch ich 1976 vor der Zivildienstkommission meine Gewissensgründe vorgebracht und 1979 meinen Zivildienst beim Roten Kreuz abgeleistet habe.


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