Bundesrat Stenographisches Protokoll 634. Sitzung / Seite 99

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Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Weiters liegt ein Antrag der Bundesräte Bieringer, Kone#ny, Dr. Riess-Passer und Kollegen auf Fassung einer Entschließung betreffend eine aktive Rolle Österreichs bei der weltweiten Minenräumung und Hilfe an die Minenopfer vor.

Ich lasse jetzt über diesen Entschließungsantrag abstimmen und bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Dies ist die Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag auf Fassung einer Entschließung betreffend eine aktive Rolle Österreichs bei der weltweiten Minenräumung und Hilfe an Minenopfern ist daher angenommen. (E. 152)

15. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 11. Dezember 1997 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Änderungen des am 9. Oktober 1992 in Salzburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn (895 und 987/NR sowie 5610/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zum 15. Punkt der Tagesordnung. Es ist dies ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Änderungen des am 9. Oktober 1992 in Salzburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn.

Die Berichterstattung hat wieder Herr Bundesrat Gstöttner übernommen. Ich darf ihn darum bitten.

Berichterstatter Ferdinand Gstöttner: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren! Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, daß Änderungen des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze erforderlich sind, mit der Zielrichtung, daß alle Personen, die illegal aus dem Staatsgebiet einer Vertragspartei in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei gelangen, rückübernommen werden.

Zwischen Österreich und den westlichen Nachbarstaaten sowie einigen weiteren westeuropäischen Staaten bestehen bereits seit vielen Jahren vertragliche Regelungen über die Übernahme von Personen an der Grenze. Aufgrund der nur im Verhältnis zu Ungarn geltenden Sonderregelung kam es immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten und in der Folge zu Problemen bei der Rückstellung illegaler Grenzgänger.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Abkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Rechtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 1997 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.


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