Bundesrat Stenographisches Protokoll 636. Sitzung / Seite 69

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Vizepräsident Jürgen Weiss: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Das ist ebenfalls nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmenmehrheit.

Der Antrag ist somit angenommen.

7. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 21. Jänner 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird (652/A und 1053/NR sowie 5633/BR der Beilagen)

8. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 21. Jänner 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz geändert wird (1054/NR sowie 5634/BR der Beilagen)

Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gelangen nun zu den Punkten 7 und 8 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies: ein Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird, und ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz geändert wird.

Die Berichterstattung über die Punkte 7 und 8 hat Herr Bundesrat Ferdinand Gstöttner übernommen. Ich bitte ihn um den Bericht.

Berichterstatter Ferdinand Gstöttner: Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen des Bundesrates! Zu Punkt 8: Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates beruht auf einem Antrag des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Nationalrates, den dieser gemäß § 27 Abs. 1 GOG-NR im inhaltlichen Zusammenhang mit dem dort verhandelten Antrag 652/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird, gestellt hat.

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Februar 1998 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Ich darf gleich den zweiten Bericht bringen:

Gemäß § 20 Abs. 5 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 309, ist die Entrichtung des Hochschülerschaftsbeitrages "semesterweise anläßlich der Inskription nachzuweisen und bildet die Voraussetzung für die gültige Inskription des jeweiligen Semesters".

Aufgrund der nunmehr vorgeschlagenen Änderungen müssen Studierende in allen Semestern, in denen sie Lehrveranstaltungsprüfungen ablegen wollen, somit also in allen Semestern, in denen sie sogenannte prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen besuchen wollen, dafür Sorge tragen, daß eine Meldung über die Fortsetzung des Studiums erfolgt ist. Dies garantiert der Österreichischen Hochschülerschaft weiterhin die Bezahlung des Hochschülerschaftsbeitrages.


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