Bundesrat Stenographisches Protokoll 636. Sitzung / Seite 70

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Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Februar 1998 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Peter Böhm. – Bitte sehr.

13.08

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses! Dieses Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird, liegt einmal mehr voll auf jener Linie, die der Hochschulpolitik der Regierung in den letzten Jahren entspricht, also auf einer ideologischen Linie, nach der nahezu alles wichtiger ist als das Leistungsprinzip.

Dies wird bei der jüngsten Vorlage wieder vollends deutlich, wenn gemäß § 52 Abs. 2 "neu" die Studierenden Lehrveranstaltungsprüfungen nur in solchen Semestern ablegen dürfen, für die sie die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben. – Gewiß waren sie schon bisher dazu verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes Semester die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden. Ein Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien tritt aber erst dann ein, wenn der Studierende mehr als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung unterlassen hat. Das soll sich künftig ändern, zumindest soweit es sich um das Recht handelt, Lehrveranstaltungsprüfungen abzulegen.

Mir ist schon klar, daß es dabei lediglich darum gehen soll, der Österreichischen Hochschülerschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Funktion als gesetzliche Interessenvertretung ihre Beiträge zu sichern. Aber ist umgekehrt den Protagonisten dieser Neuregelung bewußt, welch negatives, hochschulpolitisches Signal sie damit setzen? Ist das der von einem verantwortungsvollen Gesetzgeber zu erwartende Beitrag dazu, dem Leistungsgedanken Rechnung zu tragen?

Mir persönlich – als akademischem Lehrer – erscheint es nicht nur höchst problematisch, sondern sogar sachlich untragbar, wenn Inskriptionsvorschriften offenbar für wichtiger erachtet werden als die Erbringung und Beurteilung von studentischen Leistungen! In dieser Richtung muß man es schon als partielle Einsicht werten, daß der im Nationalrat gestellte Antrag der Abgeordneten Dr. Lukesch, DDr. Niederwieser, Amon, Ablinger und Kollegen nicht zum Gesetz erhoben worden ist; wurde in diesem Antrag doch ernsthaft ein § 46 Abs. 4 angestrebt, der folgendermaßen hätte lauten sollen:

"Die Beurteilung einer Lehrveranstaltungsprüfung, die ohne vorliegende aktuelle Meldung der Fortsetzung des Studiums abgelegt wurde, ist nichtig. Auf Antrag der oder des Studierenden hat die Studiendekanin oder der Studiendekan einen Feststellungsbescheid zu erlassen." – Zitatende.

Man stelle sich vor, eine derartige Absurdität wäre Gesetz geworden. Die Beurteilung einer abgelegten Prüfung hätte deshalb nichtig sein sollen, weil die Inskriptionsvorschrift verletzt, insbesondere die Einzahlung des ÖH-Beitrages versäumt worden ist. Da freilich der entsprechende Feststellungsbescheid nur auf Antrag des Studierenden ergangen wäre, hätte es sich dabei zweifellos ohnehin nur um negative Beurteilungen gehandelt. Vielleicht wäre dann einem Hörer, der eine negative Beurteilung zu befürchten gehabt hätte, zum strategischen Einbau dieses Fehlers geraten worden. Doch genug des grausamen Spiels; wenigstens diese "Neuerung", die uns weltweit blamiert hätte, ist nicht beschlossen worden.

Gerne zolle ich den Abgeordneten Dr. Lukesch und DDr. Niederwieser Respekt und Anerkennung dafür, daß sie mit einem Abänderungsantrag ihre Fehlleistung selbst wieder korrigiert haben. Etwas verschämt heißt es in der Begründung dazu: "Mit dem vorliegenden Abänderungsantrag soll die ursprünglich vorgesehene Sanktion der Nichtigkeit von Prüfungen entfallen. Eine


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