Bundesrat Stenographisches Protokoll 636. Sitzung / Seite 72

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schließlich den Universitäten und ihren Repräsentanten zu überbürden und aufzulasten, ist keine Lösung und wird bei uns Freiheitlichen auch niemals konsensfähig sein. Insofern ist es sachlich so verfehlt wie politisch unverfroren, es dem in internationaler Relation in völlig unzulänglichem Ausmaß zur Verfügung stehenden Lehrpersonal zuzurechnen, wenn der Studienverlauf angeblich so unzureichend organisiert ist, daß die Studierenden gar nicht in der Lage sind, ihre Prüfungen zeitgerecht abzulegen, um somit in kürzestmöglicher Zeit ihr Studium abschließen zu können.

Wie verhält sich nun aber gerade diese Zielvorstellung zu der hier behandelten Vorlage? – Man möge mir nicht einwenden, daß die Novelle des Universitäts-Studiengesetzes ohnehin bloß zwei Jahre gelten soll. Bis dahin werde man nämlich die ÖH in Pflicht nehmen, eine sachgerechtere Lösung ihres Problems, zu ihren Beiträgen zu gelangen, selbst vorzuschlagen. Ebendas werde mit den zeitgerechten Mitteln der Informationstechnologie unschwer erreichbar sein. Meines Erachtens wirft nämlich auch diese Annahme rechtliche Probleme auf; denn es ist vorgesehen, daß der Zugriff auf relevante Daten wie Mitgliedschaft in der ÖH, Prüfungsevidenz und die auf die Familienbeihilfe, Studienförderung, Sozialversicherung und so fort bezogenen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Akte auch über Datenaustausch mittels E-Mail, Internet und dergleichen möglich werden soll. Ob all dies wirklich mit dem verfassungsrechtlich verankerten Datenschutz und der Sicherheit öffentlicher Urkunden vereinbar ist, wage ich mit guten Gründen zu bezweifeln.

Gegen § 80 Abs. 2 letzter Satz ist insofern kein Einwand zu erheben, als er Studienkommissionen für berechtigt erklärt, für die Dauer der Anwendung der bisherigen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne durch Verordnung einzelne Prüfungen aus nachfolgenden Studienabschnitten festzulegen, die bereits vor dem Abschluß des jeweils vorangehenden Studienabschnitts abgelegt werden dürfen. – Damit repariert der Gesetzgeber allerdings nur eine eklatante Panne, die dadurch entstanden ist, daß § 20 Abs. 3 AHStG mit Ende Juli 1997 außer Kraft getreten ist und die neuen Studienpläne erst sukzessive in Kraft treten werden. Sehen diese doch hinkünftig in verstärktem Ausmaß die Möglichkeit von Überlappungen der aufeinanderfolgenden Studienabschnitte vor.

Höchst bedauerlich ist auch die Tatsache, daß aus Anlaß dieser Novelle der Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Brauneder und Kollegen keine Mehrheit im Nationalrat gefunden hat. Dieser Antrag hatte gefordert, daß neben den obligatorisch für den Anfang und für das Ende jedes Semesters anzusetzenden Prüfungsterminen solche auch für die Mitte des Semesters – in Abänderung von § 53 Abs. 2 Satz 2 – nur in begrenzten Ausnahmesituationen im Einvernehmen mit den vorgesehenen Prüfern stattfinden sollen.

Das wäre zumindest für einzelne Fakultäten der Universität Wien, insbesondere für die Rechtswissenschaftliche Fakultät, zumindest in bezug auf die sogenannten Kernfächer, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Diplomprüfungsteil bestehen, unabdingbar gewesen. Denn angesichts der Hörerzahlen, das heißt, der jeweils zu erwartenden Anzahl von Prüfungskandidaten, und der bundesweit unvergleichbar schlechteren Relation zur Zahl der Prüfer ist der Wiener Rechtswissenschaftlichen Fakultät die Mehrbelastung durch einen echten dritten Volltermin, also nicht bloß einen für Reprobanten, von der Kapazität her unzumutbar.

Zu Recht wurde in der Erläuterung dieses Antrages hervorgehoben, daß sich dadurch die Anzahl der Kandidaten nicht bloß, wie man prima vista meinen mag, von zwei Terminen auf drei Termine umverteilt; vielmehr erhöht sich dadurch der bürokratische Aufwand um zirka 25 Prozent pro Semester – von der zeitlichen Bindung der Prüfer, die dann dauernd zu korrigieren haben, ganz zu schweigen.

Zutreffenderweise wird auch befürchtet, daß die zu dichte Aufeinanderfolge von Prüfungsterminen Studierende eher dazu verleitet, Prüfungen vor sich herzuschieben. Damit wäre aber gerade dem Ziel nicht entsprochen, die Studienzeiten zu verkürzen. Allein auf Reprobanten sollte wohl nicht abgestellt werden.


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