Bundesrat Stenographisches Protokoll 636. Sitzung / Seite 123

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zur Prozeßbegleitung sowie auf die gemeinsam mit dem Österreichischen Anwaltskammertag eingeleitete erste anwaltliche Beratung für Verbrechensopfer bei den Bezirksgerichten hinweisen.

Darüber hinaus wurde im Rahmen bestehender Bauvorhaben die Einrichtung kindgerechter Vernehmungsräume bereits durchgeführt und vermehrte Schulungs- und Fortbildungsmöglichkeiten angeboten, um die schonende Vernehmung von Kindern und Jugendlichen in der Praxis zu fördern.

Schließlich wird durch den Einsatz automationsunterstützter Aktenführung bei den Staatsanwaltschaften ermöglicht, daß vom Jahr 1998 an statistisches Zahlenmaterial über die Durchführung solcher schonender Vernehmungen zur Verfügung stehen wird.

Die staatlichen Maßnahmen zur Hilfeleistung an Verbrechensopfern bei der Bereinigung der immateriellen und materiellen Tatfolgen scheinen in Teilbereichen tatsächlich unbefriedigend zu sein. Dabei sind jedoch den Möglichkeiten des Strafverfahrensrechtes enge Grenzen gesetzt, zumal die Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes zum Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und Angelegenheiten der Sozialhilfe zum Verantwortungsbereich der Länder ressortieren.

Es wird, worauf ich immer wieder hinweisen muß, entschlossener gemeinsamer Anstrengungen von Bund und Ländern bedürfen, um mehr Opferhilfe und Opferberatungseinrichtungen zu schaffen und diese auch zu fördern.

In einem ersten Schritt könnte, ähnlich wie im Bereich des Gesetzes zum Schutz vor Gewalt in der Familie, das seit 1. März 1997 in Kraft ist, eine stärkere Koordination und Vernetzung schon bestehender Einrichtungen, insbesondere auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrt – denken Sie an die Kinderschutzzentren, Kinder- und Jugendanwälte, Ämter für Jugend und Familie –, und deren Beratung von Opfern von Sexualdelikten angestrebt werden, die sich auch der psychosozialen und rechtlichen Beratung von Verbrechensopfern und der Verfahrensbegleitung durch die schon erwähnten Vertrauenspersonen mit den erforderlichen Kontakten zu Gericht und Staatsanwaltschaft widmen können.

Schließlich könnte im Rahmen der von mir bereits vorgestellten Überlegungen zur Neugestaltung des strafprozessualen Vorverfahrens auch an eine Neuregelung im Bereich der Vorschußgewährung nach § 373a StPO gedacht werden, die im Bereiche des Ersatzes der erforderlichen Therapiekosten an die mit dem Gesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie erweiterte Regelung des § 1328 ABGB über den materiellen und immateriellen Schadenersatz bei Verletzungen an der geschlechtlichen Selbstbestimmung anknüpfen sollte.

Zur Frage 16, Kinderpornographie: Österreich kommt im Bereich der Bekämpfung der Kinderpornographie europaweit eine Vorreiterrolle zu, was man auch bei den kürzlichen Diskussionen im Europaparlament durchaus bemerken konnte. 1994 wurde der Straftatbestand pornographische Darstellung mit Unmündigen, § 207a StGB, geschaffen, der auch den Besitz der Kinderpornographie unter Strafe stellt, also auch die Nachfrage eindämmen soll. Durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 kam es zu einer deutlichen Strafverschärfung in diesem Bereich. Die Grundstrafdrohung wurde verdoppelt, im Falle der gewerbsmäßigen Begehung sogar verdreifacht.

Einer von mir aus Anlaß der Entschließung des Nationalrates vom 19. September 1996 betreffend den Schutz unserer Kinder in Auftrag gegebene Erhebung über die Erfahrungen mit § 207a StGB sowie der Spruchpraxis der Gerichte hat die Wirksamkeit dieser Bestimmung belegt. Obgleich die Aufklärung strafbarer Handlungen nicht im Kompetenzbereich meines Ressorts liegen, möchte ich betonen, daß im Bereich der bekanntgewordenen Sittlichkeitsdelikte insgesamt die Aufklärungsquote 77,9 Prozent beträgt und somit deutlich über dem Durchschnitt sämtlicher strafbarer Handlungen mit 49,6 Prozent liegt.

Zur Frage 17, öffentliche Darstellung pornographischen Inhalts: Zur Ahndung und möglichsten Eindämmung der, wie ich meine, doch verwerflichsten Form der Pornographie, nämlich der


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