Bundesrat Stenographisches Protokoll 636. Sitzung / Seite 124

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Kinderpornographie, hat Österreich mit dem schon erwähnten, jüngst verschärften § 207a als eines der ersten Länder in Europa eine umfassende und strenge Bestimmung zur Verfügung. Es hieße aber, den gesellschaftlichen Wandel zu ignorieren, wollte man jegliche Darstellung, die früher unter Schmutz und Schund verstanden wurde, aus der Öffentlichkeit verbannen.

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor einer medialen Reizüberflutung in diesem Bereich obliegt vor allem den Erziehungs- und Medienverantwortlichen, wobei insbesondere auf EU-Ebene an Instrumenten zur Filterung von illegalen und schädlichen Inhalten im Bereich der elektronischen Medien gearbeitet wird. Ich glaube, daß hier schon bald über erzielte Fortschritte berichtet werden kann.

Zur Frage 20: Mit der Bestimmung des § 7a Mediengesetzes steht den Betroffenen ein, wie ich meine, ausgewogenes Instrument zur Verfügung, das insbesondere Opfer von Straftaten davor schützen soll, noch ein weiteres Mal, und zwar diesmal den Medien, zum Opfer zu fallen. Von diesem Persönlichkeitsschutz sind aber auch Verdächtige und Verurteilte erfaßt, wenn ein Medium gegen Spielregeln eines verantwortungsvollen Journalismus verstößt. Denn niemand soll als Quotenfänger mißbraucht werden oder neben seiner gerichtlichen Strafe noch eine zusätzliche Prangerstrafe moderner Prägung erfahren.

Daß dieser Schutz durch einen Anspruch auf zivilrechtliche Entschädigung für immaterielle Schäden gewährleistet wird, die dem Opfer selbst zugute kommt und nicht durch gerichtliche Verurteilung des Journalisten, wie dies früher der Fall war, wird allgemein als positiv anerkannt. Die dabei in den ersten Jahren der Geltung dieser Bestimmung aufgetretenen Wertungswidersprüche zwischen Zivil- und Strafgerichten – erinnern Sie sich an die unterschiedliche Judikatur nach Mediengesetz und nach Urheberrechtsgesetz bezüglich Bildnisschutz – scheinen sich im Lichte jüngster höchstgerichtlicher Erkenntnis nunmehr auch zu entschärfen.

Nicht zuletzt liegt es in der Hand aller im Lichte des öffentlichen Medieninteresses Stehenden, durch die Art ihres Umgangs mit gesellschaftlichen Problemen und sensiblen Themen ihren Beitrag zur Wahrung einer hochstehenden Gesprächs- und damit auch Medienkultur zu leisten.

Zur Frage 22, Bekämpfung der Sexual- und Gewaltdelikte an Unmündigen: Wie Sie wissen, diskutiert derzeit eine von mir eingesetzte multidisziplinäre Arbeitsgruppe, zu der auch alle im Parlament vertretenen politischen Parteien eingeladen sind, den Reformbedarf im Bereiche des gesamten Sexualstrafrechts. Dabei kommt den Strafbestimmungen gegen Sexualdelikte an Kindern eine zentrale Bedeutung zu. Wenngleich gerade auch im Bereiche des Sexualstrafrechts strengere Strafen kein Allheilmittel darstellen, ist es dennoch eine sich schon heute abzeichnende Maßnahme, daß die Strafdrohung für die schwereren Unzuchtshandlungen an Kindern, insbesondere solche, die mit einer Penetration verbunden sind, auf zehn Jahre angehoben, also verdoppelt wird. Als weitere Maßnahme ist die Verlängerung der Verjährungsfrist auf drei bis fünf Jahre über die Erreichung der Volljährigkeit hinaus in Aussicht genommen.

Zur Frage 23: Das Internet übt durch seine vielseitigen Möglichkeiten zur Nachrichtenübermittlung zweifellos eine besondere Faszination für immer größer werdende Kreise der Bevölkerung aus und bleibt deshalb auch vor jenem Ausmaß an Mißbrauch nicht verschont, der in allen Lebensbereichen anzutreffen ist. Das Internet ist aber trotz seiner neuartigen technischen Möglichkeiten kein rechtsfreier Raum, sodaß die Beteiligten nach wie vor den gleichen gesetzlichen Regeln unterworfen sind, die auch außerhalb des Internets gelten. Die grenzüberschreitende Wirkungsweise des Internets sowie Regelungsunterschiede in den verschiedenen Ländern machen es für einen Einzelstaat aber oft schwer, seine bestimmten Vorstellungen von dem, was erlaubt und was verboten ist, mit jener Effizienz durchzusetzen, die ihm innerstaatlich möglich ist.

Mir erscheint deshalb eine Harmonisierung von Strafbestimmungen in besonderen Bereichen sowie eine Verbesserung der Zusammenarbeit der Staaten auf dem Gebiet der Strafverfolgung gerade im Hinblick auf die Internet-Kriminalität besonders vordringlich. Daher ist das Justizressort in den maßgeblichen Arbeitsgruppen der Europäischen Union an der Ausarbeitung diesbezüglich geeigneter Instrumente intensiv beteiligt.


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