Bundesrat Stenographisches Protokoll 637. Sitzung / Seite 44

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wie die Freiwilligen Feuerwehren Probleme mit diesem Gesetz. So ist zum Beispiel ihre Einsatzfähigkeit durch dieses Gesetz gefährdet.

Meine Damen und Herren! Der Umstand, daß man jetzt von seiten der Regierungsparteien versucht, dieses Gesetz zu ändern, ist entweder der Beweis dafür, daß dieses Führerscheingesetz in einem sogenannten Husch-Pfusch-Verfahren durchgezogen wurde, oder der Beweis dafür, daß die Damen und Herren von den Regierungsparteien, die dieses Gesetz beschlossen haben, überfordert waren. Wenn es letzteres war, sollten Sie, meine Damen und Herren von den Regierungsparteien, künftig Ihren Einfluß auf Gesetzeswerke jenen überlassen, die sich in dem jeweiligen Bereich besser auskennen und die davon mehr verstehen.

Hohes Haus! Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich diese Aussage untermauern. Laut § 24 Abs. 5 ist die Lenkerberechtigung zu entziehen, wenn das erforderliche Gutachten nicht beigebracht wird. Das heißt, wenn Gefahr im Verzug ist – zum Beispiel durch Krankheit, Drogenabhängigkeit oder andere Umstände –, muß die Verwaltungsbehörde beide Augen vier Monate lang verschließen, da die Rechtsgrundlage für ein rasches Handeln in diesem Gesetz fehlt.

Ein weiteres Beispiel, meine Damen und Herren: Bei einem Verstoß gegen § 14 Abs. 8 ist die Einziehung der Lenkerberechtigung anzudrohen. Das heißt, dem Lenker, der zwischen 0,5 und 0,8 Promille Blutalkohol hat, ist, wenn er zum ersten Mal erwischt wird, wenn er also kontrolliert wird und festgestellt wird, daß eine Übertretung nach § 14 Abs. 8 vorliegt, eine Entziehung anzudrohen. Hat derselbe Lenker ein zweites Mal innerhalb eines Jahres einen Blutalkoholgehalt zwischen 0,8 und 1,19 Promille, so ist ihm nach der Straßenverkehrsordnung die Lenkerberechtigung für vier Wochen zu entziehen. Und nun kommt es, meine Damen und Herren: Hat dieser Lenker innerhalb desselben Jahres bei einer dritten Kontrolle wiederum zwischen 0,5 und 0,8 Promille Blutalkohol, dann ist ihm die Lenkerberechtigung für drei Wochen zu entziehen.

Was heißt das, meine Damen und Herren? – Nicht nur, daß es unlogisch ist, daß dann, wenn das dritte Mal der gleiche Tatbestand gegeben ist, die Strafe milder ist, bevorzugt diese Bestimmung auch notorische Alkoholsünder und Alkohollenker.

Meine Damen und Herren! Diese Negativliste über dieses Führerscheingesetz ließe sich natürlich stundenlang fortsetzen.

Zum Beispiel bei Brillenträgern gab es bisher eine Auflage, im novellierten Führerscheingesetz ist nicht von einer "Auflage", sondern von einer "Bedingung" die Rede, und bei einer Bedingung ist natürlich auch die Rechtskonsequenz eine völlig andere als bei einer Auflage. Das bedeutet, daß einem Brillenträger, der gegen die Bedingung verstößt und seine Brille beim Lenken nicht trägt, nicht nur eine Bestrafung droht, sondern daß ihm auch die Lenkerberechtigung zu entziehen ist.

Meine Damen und Herren! Wenn eine Partei bei einer Verwaltungsstrafbehörde vorstellig wird und die Entscheidung, weil der Instanzenzug beschritten wird, in der zweiten oder von mir aus in der dritten Instanz zig Monate auf sich warten läßt, dann kann wiederum Gefahr im Verzug gegeben sein. Auch hier gibt es aufgrund dieses Führerscheingesetzes für die Behörde als erste Instanz für die Entscheidung wiederum keine Rechtsgrundlage. Das reicht, meine Damen und Herren, bis hin zu den Einsatzorganisationen, die der Freiwilligkeit unterliegen. Diesbezüglich wurde schon im Ausschuß und hoffentlich von allen hier im Haus vertretenen Parteien erkannt, daß dieses Gesetz massive Mängel aufweist.

Meine Damen und Herren! Aufgrund der derzeitigen Regelung kann es passieren, daß ein freiwilliger Feuerwehrmann, der zu einer Mahlzeit zu Hause ein Bier oder ein alkoholisches Getränk trinkt und zu einem Einsatz gerufen wird, nicht befugt wäre, ein entsprechendes Einsatzfahrzeug zu lenken. Hier wurde von allen Parteien im Hause erkannt, daß eine Änderung erforderlich ist. Die diesbezüglichen Initiativen können durchaus als Beweis gewertet werden.

Der Unterschied, meine Damen und Herren von den Regierungsparteien, zu unserer Initiative liegt lediglich darin, daß Sie eine Verordnung des Ministers abwarten wollen, welche wiederum


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