Bundesrat Stenographisches Protokoll 637. Sitzung / Seite 137

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Die Berichterstattung über die Punkte 5 und 6 hat Herr Bundesrat Johann Payer übernommen. Ich bitte um die Berichterstattung. (Vizepräsidentin Haselbach übernimmt den Vorsitz.)

Berichterstatter Johann Payer: Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bericht des Gesundheitsausschusses zum Tagesordnungspunkt 5 über den Beschluß des Nationalrates vom 25. Februar 1998 betreffend ein Bundesgesetz über Maßnahmen und Initiativen zur Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information (Gesundheitsförderungsgesetz) liegt vor. Ich verzichte daher auf die Verlesung.

Der Gesundheitsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. März 1998 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Der Bericht des Gesundheitsausschusses zum Tagesordnungspunkt 6 über den Beschluß des Nationalrates vom 25. Februar 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung geändert wird, liegt ebenfalls schriftlich vor. Ich verzichte auf die Verlesung.

Der Gesundheitsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. März 1998 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich danke der Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Haunschmid. Ich erteile es ihr.

19.50

Bundesrätin Ulrike Haunschmid (Freiheitliche, Oberösterreich): Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin! Liebe Kollegen und Kolleginnen! Zu diesem Punkt, also zum Gesundheitsgesetz, möchte ich noch einmal das Bazillenausscheidergesetz, das am 27. November mit einer Antwort der Frau Ministerin für Gesundheit bestätigt wurde, in Erinnerung rufen.

Das Bazillenausscheidergesetz regelt die Untersuchungspflicht für Menschen, die mit der Herstellung beziehungsweise Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln beschäftigt sind. Dies dient dem gesundheitlichen Schutz sowohl der Verbraucher als auch der Beschäftigten. Jeder Angehörige dieses Personenkreises, der durch Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmt wird, muß in einem amtsärztlichen Zeugnis nachweisen, die ausgeübte Tätigkeit ohne Gefahr für die Verbraucher von Nahrungs- und Genußmitteln und ohne Gefährdung der Mitarbeiter der betreffenden Betriebe verrichten zu können. Jedes Jahr müssen von den Beschäftigten Stuhlproben und alle zwei Jahre ein Lungenröntgen erbracht werden, um die gesundheitsgefährdenden Einflüsse dieser Tätigkeit für die Konsumenten zu minimieren, was ich im Sinne des Tourismus und im Sinne der Jugend sehr befürworte. Diese Maßnahmen sollen also nicht nur dem persönlichen Schutz dienen, sondern wir sehen darin eine Verpflichtung dem österreichischen Gast gegenüber, der sich hier sicher und wohl fühlen soll.

Nun wurde per Erlaß vom 11. Juli 1997 eine Reihe von Personengruppen ausgenommen, und zwar Krankenpflegepersonal, Hausarbeiter in Spitälern, die fertig zubereitete Speisen auf die Stationen transportieren, Heimhelfer und Heimhelferinnen, Personen, die aus einer Küche bezogenes Essen ausschließlich an Betriebsangehörige ausgeben und portionieren, Essenszusteller und Fahrer der Aktion "Essen auf Rädern", Personal, das regelmäßig in Schulen angeliefertes Essen ausgibt, Schüler und Lehrkräfte, die in Lehrküchen Essen zubereiten, das an der eigenen Schule oder einer Nachbarschule verzehrt wird, Schüler, die an berufspraktischen Tagen in Lebensmittel- und Gastronomiebetrieben teilnehmen, Personal von Supermärkten, Personal in Betriebsküchen und Kasernenküchen, Personen, die als freiwillige Aushilfskräfte bei Volks- und Feuerwehrfesten Speisen und Getränke zubereiten und abgeben, Personen, die in öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, welche Trinkwasser zur Verfügung stellen, arbeiten, und Personen, die in Einrichtungen innerhalb der Lebenshilfe oder ähnlicher privater Vereine beschäftigt sind. – Sie alle wurden vom Bazillenausscheidergesetz ausgeschlossen.


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