Bundesrat Stenographisches Protokoll 640. Sitzung / Seite 106

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bung vorzunehmen. Die Regelungen dazu finden sich im Ausschreibungsgesetz aus dem Jahr 1982.

Die Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes obliegt der Verantwortung der Organe der jeweiligen Gesellschaft, bei Aktiengesellschaften konkret dem Aufsichtsrat.

Bei den in der Begründung zitierten Vorstandsbestellungen in der CA und in der Kontrollbank konnte das Ausschreibungsgesetz nicht zur Anwendung kommen, da keine Bundesbeteiligung gegeben ist.

Der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der PSK AG und der Mitglieder des Direktoriums der OeNB ist eine Ausschreibung nach dem Ausschreibungsgesetz vorausgegangen. Für die zukünftige Bestellung von Mitgliedern des Direktoriums der Oesterreichischen Nationalbank sieht die Novelle zum Nationalbankgesetz vor, daß der Generalrat unverbindliche Dreiervorschläge an die Bundesregierung vorlegt, wobei zuvor eine Ausschreibung stattzufinden hat.

Zur Frage 3, die sich auf die Fragen 1 und 2 bezieht: Wenn ja, wurde der Inkrafttretenszeitpunkt von den Koalitionsparteien so gewählt, daß diese Besetzungen aus deren Sicht "rechtzeitig" davor stattfinden konnten?

Diese Frage ist mit einem ausdrücklichen Nein zu beantworten.

Zu den Fragen 4, 5 und 6 möchte ich wie folgt antworten:

Da die Verantwortung für die Bestellung der Vorstandsmitglieder der Österreichischen Kontrollbank AG allein dem Aufsichtsrat der Gesellschaft obliegt, kann diese Frage nicht beantwortet werden.

Zur Frage 7, der Frage nach den Eigentümern der Österreichischen Kontrollbank:

Die Republik Österreich hat keine Anteile an der Österreichischen Kontrollbank. Eine Auskunft über die Eigentümer der Österreichischen Kontrollbank wäre daher von den zuständigen Organen der Gesellschaft einzuholen.

Zur Frage 8:

Die Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes obliegt allein der Verantwortung des Aufsichtsrates der OMV AG. Es kann diese Frage daher nicht beantwortet werden.

Zur Frage 9: Wie erfolgt die Ausschreibung und Auswahl der obersten Direktoren bei der Österreichischen Post- und Telekom?

Bei der Post- und Telekom AG ist das Stellenbesetzungsgesetz ab 1. 3. 1998 bei der Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorganes der Gesellschaft anzuwenden.

Zur Frage 10: Nach welchen Gesichtspunkten erfolgt die Bestellung der neuen Mitglieder des ÖBB-Vorstandes und Aufsichtsrates?

Zunächst zum Vorstand: Gemäß § 5 des Bundesgesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen, Bundesbahngesetz 1992, besteht der Vorstand der ÖBB aus höchstens sechs Mitgliedern. Gemäß Abs. 3 sind die Funktionen öffentlich auszuschreiben. Mitglieder des Vorstandes sind ab dem 1. 3. 1998 nach dem Stellenbesetzungsgesetz zu bestellen.

Zum Aufsichtsrat: Die Bestellung des Aufsichtsrates erfolgt gemäß § 7 Bundesbahngesetz 1992.

Zu den Fragen 11, 12 und 13 betreffend die Vertragsschablonen darf ich wie folgt antworten:

An der Erstellung der Vertragsschablonen im Sinne des § 6 Stellenbesetzungsgesetz wird zurzeit von einer Expertengruppe gearbeitet, an der Vertreter des BKA, des Bundesministeriums für


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