Bundesrat Stenographisches Protokoll 641. Sitzung / Seite 108

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einen Nachholbedarf gibt; aber natürlich gilt das auch bei uns. Solche Übereinkommen dienen auch dazu, die Umsetzung in Österreich voranzutreiben.

Durch die Ausführungen meines Vorredners ist der Eindruck entstanden, als liege es an den Ländern, daß Österreich solchen internationalen Übereinkommen zögerlich beitrete. Diesen Eindruck kann man haben, wenn man sich vor Augen hält, daß das heute zu behandelnde Übereinkommen bereits im Jahre 1987 unterzeichnet wurde, im Jahre 1992 in Kraft getreten ist und wir erst heute beitreten. Jedenfalls schaffen wir hier die Grundlagen dafür.

Nun könnte man sagen, das sei so, weil auch Länderzuständigkeiten betroffen seien. Es gab aber einen Bereich, in dem dies noch viel ärger war, nämlich im Bereich des Tiertransportes auf der Straße. Da bestand großer Handlungsbedarf, doch dauerte es trotz der Tatsache, daß es sich dabei um eine reinrassige Bundeszuständigkeit handelt, 20 Jahre, bis Österreich der entsprechenden Vereinbarung beigetreten ist. Daher ist es nicht gerade ein gutes Beispiel, welches den Ländern hier vorgehalten wird.

Ich möchte auch aus der Praxis erläutern, warum auf der Grundlage europäischer Standards regionale Differenzierungen durchaus ihren Sinn haben. Wir haben am Bodensee immer wieder eine Diskussion darüber, ob die Kormorane vor den Jägern oder die Fische vor den Kormoranen zu schützen sind. Es ist nachgewiesen, daß diese Tiere große Schäden am Fischbestand anrichten. (Bundesrat Prähauser: Und Fische auch Tiere sind!) Fische sind natürlich auch Tiere, das ist ganz klar. – Da braucht es ein Zusammenwirken aller drei Nachbarländer und Anrainerstaaten des Bodensees. Es hat selbstverständlich keinen Sinn, wenn man in Österreich die Kormorane unter Schutz stellt, sie aber in der Schweiz abgeschossen werden dürfen, weil dort der Fischbestand dezimiert wird. Das heißt, man benötigt regionales und flexibles Zusammenwirken, weil sich auch die Population der Kormorane im Laufe der Zeit ändert.

Wenn man sich nun vorstellt, welcher Regelungsaufwand damit verbunden wäre, dieses kleine Problem zwischen Wien, Bern und Bonn lösen zu wollen, und wie relativ einfach es möglich ist, das an Ort und Stelle zu regeln, dann wird, so glaube ich, hinreichend deutlich, daß man auf der Grundlage einheitlicher Mindeststandards durchaus regionale Spielräume braucht und Bundeseinheitlichkeit als Selbstzweck in die verkehrte Richtung gehen kann, in diesem konkreten Fall auch zum Nachteil des Tierschutzes.

Daher meine ich, daß das Übereinkommen, das heute zu behandeln ist, durchaus ein interessanter Weg für beide Teile ist – für jenen Teil, der im Interesse der Sache wirksame Einheitlichkeit auf europäischer Ebene will, und auch für jenen, der für unbürokratische, flexible, regionale Ausdifferenzierungen ist. Ich denke, wenn wir den Weg der Vereinbarungen und der weiteren Verstärkung der Bemühungen in der Europäischen Union fortsetzen, dann leisten wir für den Tierschutz einen wesentlich wirksameren Beitrag, als wenn die Länder innerstaatlich in einer Art Verdrängungswettbewerb versuchen, einander mit den Restbeständen ihrer Zuständigkeiten auf diesem Gebiet auszubooten. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Bundesräten der SPÖ und der Freiheitlichen.)

16.07

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Ram. – Bitte.

16.07

Bundesrat Thomas Ram (Freiheitliche, Niederösterreich): Sehr geschätzte Frau Präsidentin! Sehr verehrter Herr Minister! Meine Damen und Herren! Das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren enthält geeignete Bestimmungen über die Haltung, die Zucht, den Handel und die Verwendung zu Schaustellungen und Wettkämpfen von Heimtieren. Es trägt somit zu einer Harmonisierung des in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich gestalteten Tierschutzrechts bei. Meine sehr verehrten Damen und Herren! Deshalb unterstützen wir Freiheitlichen dieses Abkommen.

Gestatten Sie mir nun einige ergänzende Worte zum Tierschutz in Österreich. Es gibt in unserer Republik leider neun unterschiedliche Tierschutzgesetze mit teilweise unterschiedlichen Rege


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