Bundesrat Stenographisches Protokoll 642. Sitzung / Seite 47

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Vollständig ausgenommen sind zwingende Umsetzungen von Gemeinschaftsrecht, ausgenommen sind Normen, welche die Gebietskörperschaften als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger treffen, ausgenommen sind das Bundesfinanzausgleichsrecht und davon abgeleitete landesgesetzliche Regelungen und das Abgabenrecht allgemein.

Ausgenommen von der Information, von der Kostenberechnung und von Verhandlungen sind auch Maßnahmen – und das halte ich für wichtig – gesetzgebender Körperschaften. Ausgenommen sind also Initiativanträge von Abgeordneten im Nationalrat, im Landtag, ausgenommen sind Gesetzesanträge eines Ausschusses, ausgenommen sind Volksbegehrensanträge, ausgenommen sind Gesetzesanträge des Bundesrates. Hier besteht nur die Ausgabenersatzverpflichtung. Diese ist natürlich vorgesehen.

Meine Damen und Herren! Ausnahmen nur von der Ausgabenersatzverpflichtung bestehen für Normen mit geringen finanziellen Folgewirkungen, das heißt unterhalb bestimmter jährlicher Schwellgrenzen. Diese Schwellgrenzen liegen bei Bundesvorhaben bei einer Höhe von 16,468 Millionen Schilling – also sehr, sehr niedrig –, bei meinem Bundesland, dem Burgenland, macht das 0,451 Millionen Schilling aus.

Die Informationsverpflichtung halte ich für eine Grundlage dieses Gesetzes. Sinn dieser Verpflichtung ist es, die Partner rechtzeitig von neuen Rechtsvorhaben in Kenntnis zu setzen. Hier ist dezidiert festgelegt, daß Entwürfe, Gesetze und Verordnungen mindestens vier Wochen, Regierungsbeschlüsse über Gesetzesanträge mindestens eine Woche zur Verfügung gestellt werden müssen. Während dieser Zeit können die Partner das Verlangen nach Konsultationsverhandlungen stellen.

Meine Damen und Herren! Der Österreichische Stabilitätspakt, der ebenfalls dazugehört, wird verschiedene Elemente enthalten, so etwa die gemeinsame Haushaltskoordinierung und die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung. Die Erstellung eines Stabilitätsprogrammes ist ein weiterer Kernpunkt, der in dieses Gesetz hereinspielt.

Zu meiner Schlußbemerkung: Bis zum Inkrafttreten aller Rechtsnormen, die beim Themenkreis Konsultationsmechanismus und Österreichischer Stabilitätspakt miteinander verwoben sind, bedarf es noch einiger Anstrengungen. Nicht zuletzt wird es nötig sein, gehörige Anstrengungen im Bereich der Ausbildung und Schulung zu setzen, um sicherzustellen, daß die neuen Regeln auch allen Bediensteten bekannt sind und von ihnen auch gehandhabt werden können. Aber auch dann wird es nötig sein, insbesondere auf politischer Ebene sehr viel Vernunft und Kompromißbereitschaft bei den Gesprächen und Verhandlungen zu zeigen.

Die Geschichte des österreichischen Finanzausgleichs – harte Verhandlungen, aber einvernehmliche Lösungen – stimmt mich auch für den Konsultationsmechanismus und den Österreichischen Stabilitätspakt optimistisch. Daher wird meine Fraktion gegen diesen Gesetzesvorschlag keinen Einspruch erheben. (Beifall bei der SPÖ und bei Bundesräten der ÖVP.)

16.55

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Nächster Redner ist Herr Bundesrat Weiss. – Bitte. (Bundesrat Dr. Tremmel: 5 Minuten!) Für Erstredner haben wir 10 Minuten vereinbart.

16.55

Bundesrat Jürgen Weiss (ÖVP, Vorarlberg): Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Wenn man das wirklich Neue an dieser Artikel 15a-Vereinbarung herausarbeiten wollte, wäre es wahrscheinlich zweckmäßiger, von einem Kostentragungsmechanismus zu sprechen, denn in das System des Finanzverfassungsgesetzes wird der Grundsatz eingeführt: Wer anschafft, zahlt. Das ist ein Grundsatz, der in hohem Maße bundesstaats- und länderfreundlich ist. – Das möchte ich zu den Anmerkungen des Kollegen Bösch sagen.

Das, was unter dem Begriff "Konsultationsmechanismus" sichtbar gemacht wird, ist eigentlich gar nicht so neu. Es gab bisher schon das Begutachtungsverfahren, es gab bisher schon eine Kostendarlegungspflicht im Bundeshaushaltsgesetz, es gab bisher schon eine Verhandlungs


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