Bundesrat Stenographisches Protokoll 642. Sitzung / Seite 129

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Wünscht jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Ich unterbreche nun die Sitzung bis 3. Juli 1998 – das ist morgen –, 9 Uhr.

Die Sitzung ist unterbrochen.

(Die Sitzung wird am 2. Juli 1998 um 22.55 Uhr unterbrochen und am 3. Juli 1998 um 9.01 Uhr wiederaufgenommen. )

Präsident Alfred Gerstl: Ich nehme die unterbrochene Sitzung wieder auf.

20. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 17. Juni 1998 betreffend ein Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG) (1155 und 1267/NR sowie 5701/BR der Beilagen)

21. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 17. Juni 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird (1154 und 1263/NR sowie 5723 und 5702/BR der Beilagen)

Präsident Alfred Gerstl: Wir gelangen nun zu den Punkten 20 und 21 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

ein Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG) und

ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird.

Die Berichterstattung über Punkt 20 hat Herr Bundesrat Mag. Harald Himmer übernommen. Ich bitte um die Berichterstattung.

Berichterstatter Mag. Harald Himmer: Hohes Haus! Herr Präsident! Frau Ministerin! Ich bringe den Bericht des Wirtschaftsausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 17. Juni 1998 betreffend ein Bundesgesetz über die Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Wirtschaftskammergesetz 1998.

Der Bericht des Wirtschaftsausschusses liegt Ihnen schriftlich vor.

Der Ausschuß für wirtschaftliche Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 30. Juni 1998 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1. den im § 68 Abs. 1 und § 150 Abs. 2 des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates enthaltenen Verfassungsbestimmungen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

2. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.


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