Bundesrat Stenographisches Protokoll 642. Sitzung / Seite 128

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Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz und das Pfandbriefgesetz geändert werden.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist einstimmig.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist einstimmig.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist einstimmig.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

19. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1998 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungssteuern (665 und 1246/NR sowie 5700/BR der Beilagen)

Präsident Alfred Gerstl: Wir gelangen nun zum Punkt 19 der Tagesordnung: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungssteuern.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Josef Rauchenberger übernommen.

Berichterstatter Josef Rauchenberger: Herr Präsident! Herr Bundesminister! Der Bericht liegt schriftlich vor.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd, enthält aber keine verfassungsändernden beziehungsweise verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 30. Juni 1998 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Alfred Gerstl: Ich danke für die Berichterstattung.

Wortmeldungen liegen nicht vor.


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