Bundesrat Stenographisches Protokoll 642. Sitzung / Seite 168

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Im Artikel 1 geht es um ärztliche Anordnungen, die – medizinisch begründet – auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden müssen. Die schriftliche Dokumentation einer Anordnung, die mündlich erfolgt ist, kann innerhalb 24 Stunden erfolgen. Insbesondere diese Bestimmung trägt den Anforderungen der Praxis Rechnung. Zur Sicherstellung der Eindeutigkeit bieten sich die mündliche Wiederholung und die Rückbestätigung an, etwa durch einen telefonischen Anruf beim Arzt.

Außerdem soll durch die im Gesetzestext vorgenommene Ergänzung klargestellt werden, daß Angehörige der Gesundheits- und Pflegeberufe in weiteren Einrichtungen, die – wörtlich heißt es da – "der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung" dienen oder die andere Gesundheitsdienste anbieten, ihren Beruf ausüben dürfen.

Änderungen im § 84 – das erachte ich für besonders wichtig – dienen der Klarstellung der Tätigkeiten der Pflegehelfer – gemeint sind selbstverständlich Angehörige beiderlei Geschlechts –, die nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht in ausreichendem Maße den Anforderungen der Gesundheits- und Krankenpflege entsprechen. Sie umfassen folgende Tätigkeiten, die wieder nur unter Anordnung und Aufsicht von Diplompflegepersonal oder von Ärzten durchgeführt werden dürfen: Erstens geht es dabei um die Verabreichung von Arzneimitteln, zweitens um das Anlegen von Bandagen oder Verbänden, drittens um die Verabreichung von subkutanen Insulin-Injektionen einschließlich Blutentnahme, viertens um die Durchführung von Sonderernährung mit Magensonden, fünftens um Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation – gemeint ist das Messen von Blutdruck, Puls, Fieber, Gewicht und so weiter – und sechstens um einfache Wärme- und Lichtanwendungen.

Die Möglichkeit, daß Pflegehelfer im Einzelfall zeitlich begrenzte Tätigkeiten auch ohne entsprechende Aufsicht durchführen, trägt ebenso der Praxis Rechnung.

Weiters möchte ich auf die Regelung im § 111 zu sprechen kommen. Eine bundesweit durchgeführte Umfrage hat ergeben, daß ungefähr 300 Diplomkrankenschwestern und -pfleger sowie diplomierte psychiatrische Pfleger in der allgemeinen Krankenpflege tätig sind. Diese haben in der Zwischenzeit beachtliches Fachwissen erworben und sollen künftig aufgrund der neuen Regelung weiter in diesem Beruf eingesetzt werden können.

Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Meine Damen und Herren! In der neuesten Ausgabe des Mitarbeitermagazins der Tiroler Landeskrankenanstalten "TILAK" kann man unter dem Titel "Während der Ausbildung nie gelernt – Wie gehe ich mit Patienten um" ein Interview mit einem Oberarzt lesen. Es geht um einen von der Universitätsklinik für medizinische Psychologie und Psychotherapie für Klinikärzte veranstalteten Weiterbildungskurs, der zwei Monate lang an Freitagen nachmittags abgehalten wird. Die Kommunikation zwischen Arzt und Patienten, der Umgang mit schwierigen Patienten und die Art der Diagnosemitteilung sind Themen, die neben anderen diskutiert werden. (Vizepräsident Weiss übernimmt den Vorsitz.)

Welche Kriterien sollte ein Arzt bei einem Gespräch mit dem Patienten beachten? – Ich darf aus dem Artikel wörtlich zitieren: Man sollte dem Patienten möglichst unvoreingenommen begegnen, ihn ernst nehmen, unabhängig von seiner eventuellen Vorgeschichte, die er mitgebracht hat. Man sollte für eine entspannte Situation sorgen und hören, welches die echten Bedürfnisse des Patienten sind. Der Patient kommt nämlich oft mit körperlichen Beschwerden, hinter denen sich psychische Probleme verstecken. – Zitatende.

Meine Damen und Herren! Hoher Bundesrat! Meine Fraktion wird dieser Vorlage gerne zustimmen.

Abschließend möchte ich einen Ausspruch des deutschen Arbeitsministers Norbert Blüm hier zitieren. Er hat im Jahre 1991 folgendes gesagt: Ich bin gegen immer neue Gesetze und Verordnungen, die am Ende nur die normale Rücksicht der Menschen untereinander ersetzen sollen. – Ich auch! – Danke. (Allgemeiner Beifall.)

12.01


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