Bundesrat Stenographisches Protokoll 642. Sitzung / Seite 198

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gramme jährlich überprüft und Bericht erstattet. Natürlich ist es für uns leicht, das zu verlangen, da eben die anderen jene Umweltstandards, die wir bereits haben, erst schaffen müssen. Man sollte sich dieser Problematik bewußt sein.

Ich bin sicherlich mit Ihnen, Herr Kollege Jaud, einer Meinung, wenn ich betone, daß die Nutzung der Wasserkraft beziehungsweise ähnliche umweltschonende Energiegewinnungsformen anzustreben sind. Denken wir in diesem Zusammenhang aber zum Beispiel nur an Bulgarien, an das AKW Kozloduj. Die Staatsführung Bulgariens ist zwar durchaus gegen Kernkraftwerke eingestellt, aber angesichts des Zwanges zu dieser Technologie und des einstmals "großen Bruders" – man spricht schon direkt von mafiosen Zuständen – tut sich die bulgarische Staatsführung sehr schwer, sich von dieser Technologie zu verabschieden, und zwar erstens aus finanziellen Gründen, weil man eben exportieren und Devisen bekommen möchte, und zweitens auch aus anderen Gründen, weil es da eben auch technische Abhängigkeiten gibt. – Zu dieser Problematik sollte man all dies bitte auch mitbedenken!

Ich bin jedenfalls sehr froh darüber, daß es zu dieser Vorlage gekommen ist, weil das ein Ansatz für einen Kontrollmechanismus ist, wie wir ihn uns in anderen Bereichen nur wünschen könnten. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

14.13

Präsident Alfred Gerstl: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht jemand noch das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von den Berichterstattern ein Schlußwort gewünscht? – Das ist auch nicht der Fall.

Wir kommen daher zur Abstimmung.

Der gegenständliche Beschluß enthält in dessen Artikel 11 eine verfassungsändernde beziehungsweise verfassungsergänzende Bestimmung, die gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz beziehungsweise Artikel 50 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.

Überdies regelt er Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder, weshalb dieser der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz bedarf.

Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, der im Artikel 11 des vorliegenden Beschlusses enthaltenen verfassungsändernden beziehungsweise den verfassungsergänzenden Bestimmung gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz beziehungsweise Artikel 50 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, der zitierten verfassungsändernden beziehungsweise verfassungsergänzenden Bestimmung die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit unter Berücksichtigung der besonderen Beschlußerfordernisse angenommen.

Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

Ich bitte ferner jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem vorliegenden Beschluß des Nationalrates im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmeneinhelligkeit.


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