Bundesrat Stenographisches Protokoll 643. Sitzung / Seite 91

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16 000 ältere Frauen und Männer betroffen sein. Ihnen wird nun der Schritt von der Pflegestufe 1, 2 oder 3 in die Pflegestufe 4 wesentlich erleichtert. Darüber hinaus werden sie ab 1. Jänner 1999 monatlich auch um 3 000 S mehr Pflegegeld bekommen.

Der nachzuweisende notwendige Pflegebedarf für die Pflegestufe 4 wurde von bisher 180 Stunden monatlich auf 160 Stunden gesenkt.

Mit der vorliegenden Novellierung wird auch die Einstufung zu den Pflegestufen 3 bis 7 – das ist ebenfalls heute schon erwähnt worden – genauer und vor allem verständlicher. Dazu ist schon die Kritik angebracht worden, daß es in der Vergangenheit schwer nachvollziehbar war, warum jemand die Pflegestufe 3, 4 oder 5 bekommen hat. Mit dieser Novellierung ist die Einstufung, so glaube ich, sicherlich leichter nachzuvollziehen.

Es ist heute auch schon erwähnt worden, daß auf Wunsch der Pflegebedürftigen nun eine Person des Vertrauens bei Untersuchungen beigezogen werden kann. Ich glaube, wenn die Pflegebedürftigen oder die Pflegegeldwerber – das sind meistens ältere Menschen, 80 Prozent der Bezieher des Pflegegeldes sind Pensionisten, und sie sind meistens sehr alt oder hilflos – bei der Untersuchung jemanden dabeihaben, der sie während der ganzen Zeit betreut und pflegt, sind sie weniger nervös und auch leichter imstande, dem Arzt ihre tatsächliche Befindlichkeit mitteilen zu können.

Eine ebenfalls wesentliche Neuerung ist, daß Pflegebefunde, die bereits vorhanden sind, nun auch bei der Einstufung berücksichtigt werden können.

Mit der nun erfolgenden Novellierung wird der anspruchsberechtigte Personenkreis nicht nur neu definiert, sondern auch erweitert. Ab nun können auch Opfer von Verbrechen und emeritierte Hochschulprofessoren sowie ehemalige freiberuflich Tätige und deren Hinterbliebene unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in das Pflegegeldsystem einbezogen werden.

Besonders zu begrüßen ist die nunmehrige Lösung – das ist auch schon angedeutet worden –, daß bei einem Krankenhausaufenthalt eines Kindes auch die Betreuungsperson – die Elternteile, meistens sind es die Mütter – mit in das Krankenhaus aufgenommen werden können, wobei – das ist das Wesentliche – der Anspruch auf Pflegegeld weiterhin aufrecht bleibt.

Ab heute kommt es auch zu einer wirtschaftlichen und sozialen Besserstellung – auch das ist von meinen Vorrednern schon erwähnt worden – für Pflegepersonen. Dann, wenn zwischen einem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson ein Dienstverhältnis besteht und dieser Pflegebedürftige in ein Krankenhaus kommt, wird das Pflegegeld in besonderen Härtefällen für die Dauer von bis zu drei Monaten weiterhin ausbezahlt.

Darüber hinaus wird das Pflegegeld jeweils in der Höhe des Pensionsbeitrages weiterbezahlt, wenn nahe Angehörige die begünstigte Weiterversicherung nützen. Eine begünstigte Weiterversicherung kann dann beansprucht werden, wenn sie einen Pflegebedürftigen in den Stufen 1 bis 5, 6 oder 7 betreuen und deshalb – das ist auch schon erwähnt worden – ihre bisherige berufliche Tätigkeit aufgeben mußten.

Hinsichtlich der Definition der Stufen konnte in den Verhandlungen mit fast allen Organisationen – und das ist auch wesentlich, Frau Bundesministerin – eine weitestgehende Übereinstimmung erzielt werden, ebenso darüber, daß, wenn es sinnvoll erscheint, anstelle von Geldleistungen auch Sachleistungen angeboten werden können. (Beifall bei der SPÖ.)

14.30

Präsident Alfred Gerstl: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Mag. Harald Repar. Ich erteile dieses.

14.30

Bundesrat Mag. Harald Repar (SPÖ, Kärnten): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die heute zu beschließende Novelle des Bundespflegegeldgesetzes ist meiner Ansicht nach ein weiterer Schritt zur Verbesserung des


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