Bundesrat Stenographisches Protokoll 643. Sitzung / Seite 174

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senschaftlichen und die kultur- und bildungspolitischen Zielsetzungen der Häuser noch nicht ersichtlich sind. Erst wenn diese ersichtlich sind, könnten die Organisationsstruktur, ein Betriebskonzept, das Sammlungs- und Ausstellungskonzept entwickelt werden. Und wenn diese Grunddaten vorhanden sind, kann ein Verteilungsschlüssel für die neun Häuser vorgesehen werden.

Was soll durch die Basisabgeltung abgedeckt werden, Frau Bundesministerin? Welche Mittel sollen selbst erwirtschaftet werden?

Die Vorsorge für unvorhersehbare finanzielle Ausfälle als Escape-Klausel im § 8 Abs. 2 ist eine mehrfach relativierte Kann-Bestimmung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Einflußnahme des Bundes ist groß und relativiert die proklamierte Zielsetzung der größeren Eigenständigkeit. Es ist zwar jede der Anstalten beauftragt, ein vierjähriges Arbeitsprogramm zu erstellen, die Übersicht der Auswirkungen auf die Ressortbudgets im Anhang endet jedoch mit dem Jahr 2002, sodaß darüber hinaus keine Sicherheit besteht – sofern überhaupt eine Sicherheit bestehen soll –, wie es weitergehen soll. Vielleicht dürfen wir dann doch im Jahr 2001 hier wieder darüber beschließen, wie es mit diesen Bundesmuseen weitergehen soll.

Im Fall des Technischen Museums gibt es überhaupt einige Probleme. Denn wie wird das Freigelände des Technischen Museums bewertet? Wie wird das Lokomotivmuseum eingesetzt? – Wir haben hier schon einmal darüber gesprochen.

Es ist schön, wenn wir ein Gesetz haben, welches hier von der Mehrheit die Zustimmung bekommt. Wir meinen aber, daß dieses Gesetz eben nicht das enthält, was es enthalten müßte. Es sind zum Beispiel für die zweite, die abschließende Einrichtungsphase des Technischen Museums kein Budget und kein Umsetzungsplan des Konzepts vorgesehen. Das gilt ebenso für die Errichtung der fehlenden Verkehrsabteilung. Die Basisabgeltung wird wieder monatlich bei Bedarf nach Voranmeldung überwiesen, was beträchtlich einschränkt.

Es fehlt jeder Hinweis auf eine Regelung im Insolvenzfall. Es wird zwar laufend eine sinngemäße Anwendung des GesmbH-Gesetzes erwähnt, nicht aber der präzise Umfang. Dies läßt eine unzumutbare Grauzone entstehen, Frau Bundesministerin!

Die Haftung der Anstalten für das ihnen überlassene Sammelgut ist nicht geregelt. Gilt weiterhin die Bundeshaftung? – Die Entziehungsmöglichkeit von Sammelgut ist grundsätzlich deswegen abzulehnen, weil es die Grundlage einer wirtschaftlichen Betriebsführung ausmacht.

Materielle Schäden dürfen nicht vorkommen, wenn die Voraussetzungen für den Betrieb der Häuser im Vorfeld der Ausgliederung geregelt sind. Staatspolitische Interessen dürfen keine Rolle spielen, da nach Erlassen der Museumsordnung durch das Bundesministerium die Ausstellungspolitik in die Verantwortung der Häuser übergegangen ist. – Diese Widersprüche gehören aufgeklärt, Frau Bundesministerin!

Da die Gebäude der Museen großteils denkmalgeschützte Bausubstanzen sind, ist den Häusern eine sachgemäße Pflege finanziell wohl kaum zumutbar, zumal die bisherigen baulichen Arbeiten durch die Bundesbaudirektion oder die Burghauptmannschaft in Billigstausführung erfolgten, deren Folgekosten voll im Budget der Häuser zu Buche schlagen.

Die Frage nach der wissenschaftlichen Leitung der Häuser soll nicht einzeln für jedes Museum in seinen Satzungen festgelegt werden, sondern einheitlich im Gesetz verankert sein.

Frau Bundesministerin! Es sind in diesem Gesetz – obwohl ich Ihnen durchaus voller Respekt gute Absichten unterstelle – so viele Schwachpunkte enthalten, daß wir diesem Gesetz nicht folgen wollen.

In der "Zürcher Zeitung" erschien vor wenigen Tagen ein Interview unter dem Titel: "Jüdischsein in Österreich – ein Dreiergespräch" – ich weiß nicht, ob Sie es gelesen haben –, darin erwähnt Herr Menasse folgendes: "Wir haben eine Krise, weil dieser oder jener Politiker inkompetent ist.


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