Bundesrat Stenographisches Protokoll 643. Sitzung / Seite 180

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Die Debatte ist geschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

32. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 7. Juli 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994 geändert wird (1200 und 1342/NR sowie 5755/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zum 32. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994 geändert wird.

Die Berichterstattung hat Frau Bundesrätin Fischer übernommen. Ich darf sie um den Bericht bitten.

Berichterstatterin Aloisia Fischer: Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Bericht liegt Ihnen schriftlich vor.

Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 1998 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Winter. – Bitte.

11.17

Bundesrat Ernst Winter (SPÖ, Niederösterreich): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der derzeit geltende § 9a des Düngemittelgesetzes 1994 bezieht sich nur auf nichtmineralische Düngemittel und schließt neue mineralische Düngemittel vom Zulassungsverfahren aus. Es besteht daher ein formaler Anpassungsbedarf an mehrere Rechtsvorschriften aus anderen Rechtsbereichen.

Damit das Ziel des Gesetzentwurfes erreicht werden kann, ist die Einbeziehung mineralischer Düngemittel in das Zulassungsverfahren notwendig. Mit der Übertragung verschiedener Vollzugsaufgaben an das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft beziehungsweise das Bundesamt für Agrarbiologie soll auch eine Verkürzung der Verfahrensabläufe erreicht werden. Überdies wird die Übergangsfrist für Düngemittel, die nach dem Düngemittelgesetz 1994 im Düngemittelregister eingetragen sind, verlängert.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es sollten die Produkte, die dem Düngemittelgesetz unterliegen, für Mensch und Umwelt möglichst ungefährlich sein. Gleichzeitig muß auch die Gesunderhaltung des Bodens gewährleistet sein. Es wird daher durch das Zulassungsverfahren schon vorweg geklärt, ob ein Düngemittel die Zulassungsvoraussetzungen beziehungsweise bestimmte Mindesterfordernisse erfüllt.

Ich darf, meine sehr geehrten Damen und Herren, bei dieser Gelegenheit auch auf die noch zu erledigende Klärschlammproblematik hinweisen. Es fallen jährlich fast 4 Millionen Kubikmeter Klärschlamm aus der Behandlung kommunaler Abwässer an. Es sollte daher letztendlich doch


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