Bundesrat Stenographisches Protokoll 643. Sitzung / Seite 218

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2. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Zum Tagesordnungspunkt 39:

Der Justizausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 1998 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Alfred Gerstl: Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Herbert Thumpser. – Bitte.

14.00

Bundesrat Herbert Thumpser (SPÖ, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden, ist die logische Folge beziehungsweise die logische Anpassung dieses Bereiches durch unseren Beitritt zur Europäischen Union beziehungsweise die Nachvollziehung des oben genannten Römer Übereinkommens von 1980.

Vor allem im Bereich des Konsumentenschutzes dienen diese neuen Bestimmungen dem Schutz des Verbrauchers, dem Schutz des Konsumenten oder der Konsumentin. Immer öfter wird gerade in diesem Bereich des Konsumentenschutzes über mißbräuchliche Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen geklagt. Immer öfter wird dies von Konsumentenschützern aufgezeigt. Fast tagtäglich ist es in den Medien zu lesen, zu hören und zu sehen.

Mit diesem Gesetz werden auch wir die erforderlichen Maßnahmen treffen, durch die der Verbraucher den Schutz nicht verliert, auch nicht gegenüber einem Vertrag abgeschlossen in einem Drittland. Gegen mißbräuchliche Klauseln sind viele nicht gefeit. Was den Leuten jedoch gebührt, ist der größtmögliche Schutz, das logische Rechtsmittel dazu. Es liegt auch in unserem öffentlichen Interesse, daß auch Ausländerinnen und Ausländer, die sich etwa in Österreich im Urlaub befinden und hier Verträge abschließen, vor benachteiligenden Vertragspraktiken in- oder ausländischer Unternehmer geschützt sind. Da es sich bei diesem Gesetz auch um die Verbesserung des Konsumentenschutzes handelt, werden wir, die sozialdemokratische Fraktion, diesem Gesetzentwurf zustimmen. (Beifall bei der SPÖ und bei Bundesräten der ÖVP.)

14.02

Präsident Alfred Gerstl: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Dr. Peter Böhm. Ich erteile ihm dieses.

14.02

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren! Mit dem Römer Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980, in der Folge von mir kurz als EVÜ bezeichnet, soll für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf diesem Teilgebiet das internationale Privatrecht vereinheitlicht werden.

Diesem Vorhaben wird meine Fraktion nicht bloß aus dem formellen Grund zustimmen, daß sich Österreich schon in Artikel 4 Abs. 2 der Beitrittsakte dazu verpflichtet hat, diesen Vertrag zu ratifizieren. Vielmehr verstehen wir uns auch aus substantiellen Erwägungen dazu. Zum einen deshalb, weil die EU-weit einheitliche Beantwortung der Frage nach dem auf Schuldverträge anwendbaren Recht für den Wirtschaftsverkehr in einem integrierten Binnenmarkt gewiß unverzichtbar ist. Zum anderen vor allem deshalb, weil es sich dabei zweifellos um eine in der Sache höchst gelungene Regelung der kollisionsrechtlichen Problematik handelt.

Wenn ich dabei etwas bedauere, so nur eines: Damit werden wesentlichen Teile unseres Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht von 1978 obsolet. Diese elegische Reminiszenz sei mir deshalb gestattet, weil gerade dieses eines der wenigen Justizgesetze der letzten Jahr


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