Bundesrat Stenographisches Protokoll 644. Sitzung / Seite 66

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Zur Frage 6:

Die Frage der Verdichtung des S-Bahn-Verkehrs auf der Verbindungsbahn wurde im Rahmen der S-Bahn Planungsgruppe eingehend erörtert. Durch den Wegfall des Güterverkehrs sind keine nennenswerten Investitionen erforderlich.

Zur Frage 7:

Im geltenden Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 1993, mit 01. 07. 1994 wirksam geworden, ist in § 24 vor Erlassung einer Trassenverordnung für den Bau von Hochleistungsstrecken mit einer Länge von mehr als 10 Kilometern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bereits daraus folgt, daß eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist.

Die Trassenverordnung Lainzer Tunnel wurde im BGBl. Nr. 824/1993 vom 3. Dezember 1993, somit vor Inkrafttreten des UVP-Gesetzes, kundgemacht. Daraus folgt, daß im Trassenverordnungsverfahren Lainzer Tunnel ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren weder rechtlich möglich noch zulässig gewesen wäre.

Zu bemerken ist jedoch, daß auch vor Inkrafttreten des UVP-Gesetzes die Umweltaspekte im Trassenverordnungsverfahren Berücksichtigung gefunden haben, da aufgrund der Bestimmungen des HL-Gesetzes auf die Umweltverträglichkeit des Bauvorhabens Bedacht zu nehmen ist und ein öffentliches Anhörungsverfahren unter Einbeziehung der betroffenen Gemeinden und Länder stattgefunden hat.

Zur EG-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung 85/337/EWG ist zu bemerken, daß diese Richtlinie kein innerstaatliches österreichisches Recht darstellt. Eine Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte in Österreich durch das UVP-Gesetz. Somit ist eine direkte Anwendung dieser EG-Richtlinie in Österreich rechtlich nicht möglich, sondern die österreichischen Behörden haben das geltende österreichische Recht anzuwenden.

Zur Frage 8:

Da die Stadt Wien im Zuge der Ausgestaltung des Wienflusses dringende Adaptierungsarbeiten vornimmt, ist es notwendig, die baulichen Vorkehrungen für das bereits genehmigte Projekt der Wientalquerung zu treffen. Andernfalls würde ein verlorener Aufwand von beträchtlichem Ausmaß entstehen.

Zur Frage 9:

Gemäß HL-Gesetz ist ein Projekt ein Streckenabschnitt, der für sich verkehrswirksam ist und damit auch einen funktionellen Abschnitt bildet. Bei den Projekten zum Lainzer Tunnel handelt es sich um einzeln verkehrswirksame Projekte, die daher auch einzeln zu genehmigen sind.

Zur Frage 10:

Die Hochleistungs-Aktiengesellschaft hat bei der Behörde die Genehmigung von Einzelprojekten beantragt, die miteinander kompatibel sind.

In bezug auf den Verfahrensstand ist festzuhalten, daß für die Projekte Einbindung Südbahn und Verknüpfung Westbahn eisenbahnrechtliche Genehmigungsbescheide vorliegen. Für die Projekte Donauländebahn und Verbindungstunnel haben die Ortsverhandlungen mit einem grundsätzlich positiven Ergebnis stattgefunden.

Aus derzeitiger Sicht kann von seiten der Behörde nicht von einem verlorenen Aufwand gesprochen werden.

Zur Frage 11:


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