herein herausgebildet hat und auch von der Volksanwaltschaft des Bundes sehr gepflegt wird. Auch dafür ein herzliches Wort des Dankes.
Zunächst ganz kurz zum eingebrachten Entschließungsantrag. Wir haben schon in den Ausschußberatungen kurz darüber gesprochen und auch aus den Informationen über die Beratungen im Nationalrat gesehen, daß etwas in Bewegung geraten ist, daß man sich dort intensiv mit diesem Thema beschäftigt.
Daher bin ich im Zweifel, ob es richtig wäre, die Bundesregierung zu ersuchen, daß der Nationalrat in seiner Geschäftsordnung eine bestimmte Regelung treffen möge. Wir hätten es vermutlich auch nicht gerne, wenn wir vom Nationalrat via Bundesregierung einen Appell bekämen, wie wir das in unserer Geschäftsordnung handhaben sollten.
Ich glaube auch, man sollte den Punkt etwas überdenken, ob denn tatsächlich für die Nichterledigung legislativer Anregungen in erster Linie die Bundesregierung verantwortlich zu machen ist. Das ist letzten Endes die Schlußverantwortung des Gesetzgebers – in gewisser Weise auch unsere, wenngleich nur im eingeschränkten Maße im Verhältnis zum Nationalrat. Das ist ja bekannt. Aber es ist häufig so, daß der Nationalrat bei Regierungsvorlagen Änderungen vornimmt – viele Gesetzesbeschlüsse stammen überhaupt aus Initiativanträgen –, ohne daß er darauf Rücksicht nimmt, ob zu diesem Thema nicht bereits eine seit längerem unerledigte legislative Anregung der Volksanwaltschaft einzubinden gewesen wäre.
Wir im Bundesrat haben es bisher, so muß ich sagen, auch nie urgiert, daß der Nationalrat hiebei etwas hätte berücksichtigen sollen. Ich denke, das sollten wir in Zukunft verstärkt tun. Dem könnte sicherlich auch dienen, daß die Volksanwälte an den Ausschußberatungen des Nationalrates – auch an jenen des Bundesrates – teilnehmen dürfen, um solche Dinge einzubringen oder um etwa Auskunft darüber zu geben, wie sich die Vollziehungserfahrung mit einem bestimmten Gesetz aus der Warte der Volksanwaltschaft darstellt, inwieweit aus ihrer Erfahrung bei einem Regelungsvorhaben von vornherein Probleme zu erwarten sein werden. Auch diesbezüglich gibt es in den Stellungnahmen der Volksanwaltschaft ausreichend Anhaltspunkte.
Wir könnten das im Bundesrat durchaus auch – ich gebe zu, in gewisser Weise behelfsmäßig, weil ohne Rechtsanspruch der Volksanwaltschaft, aber doch – machen, weil nach § 33 unserer Geschäftsordnung ein Ausschuß durchaus die Möglichkeit hat, Sachverständige und Auskunftspersonen zu laden. Auf wen träfe dieses Attribut mehr zu als auf die Volksanwaltschaft?
Ich würde meinen, daß man im Kreise der Fraktionen beraten sollte, ob man nicht bei wichtigen Gesetzen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen sollte – unabhängig davon, daß es wünschenswert wäre, bei einer Novellierung der Geschäftsordnung vorzusehen, daß die Volksanwaltschaft von sich aus das Recht auf Teilnahme hat.
In besonderer Weise scheint mir das bei einem Gesetzesvorhaben notwendig zu sein, das in nächster Zeit anstehen dürfte, nämlich das Mineralrohstoffgesetz, das das bisherige Berggesetz ablösen soll. Es gab zwar eine Novellierungsabsicht hinsichtlich des alten Berggesetzes mit einem Begutachtungsverfahren. Das neue Gesetzeswerk mit ganz wesentlichen Änderungen sowohl für die Landesverwaltung als auch für die Bürger – insbesondere für die Parteienrechte, aber auch für die betroffenen Betriebe – wurde als Regierungsvorlage dem Nationalrat zugeleitet, ohne daß es dazu ein Begutachtungsverfahren gegeben hätte, was ich an dieser Stelle kritisch anmerken möchte.
Gerade bei einem solchen Gesetz, bei dem man die Vollziehungserfahrung nicht durch eine Begutachtung eingebunden hat, erschiene es mir erst recht notwendig, die Volksanwaltschaft zu hören.
Zum Schluß noch eine kurze Anmerkung zu dem Anliegen, auch ausgegliederte Rechtsträger prüfen zu dürfen. Frau Kollegin Kainz hat sicherlich recht, daß man das nicht so undifferenziert sagen kann. Wo es sich um eine Eigentumsprivatisierung handelt und sich das neu geschaffene
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