Bundesrat Stenographisches Protokoll 646. Sitzung / Seite 53

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es vor allem bei Klein- und Mittelbetrieben immer häufiger zu Klagen über die zu führenden Statistiken.

§ 8 des gegenständlichen Gesetzes sieht in seiner gegenwärtigen Fassung zu viele, den tatsächlichen Erfordernissen nicht gerecht werdende Ausprägungen des statistischen Verfahrens vor. Nun kommt es zu einer Neuformulierung des besagten Paragraphen und damit zu einer Reduzierung der Zahl der Verfahren.

Der Beschluß des Nationalrates betreffend ein Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken bringt ebenfalls eine Erleichterung, und zwar eine Erleichterung des Zutritts zu einem internationalen Markenregistrierungssystem.

Namens meiner Fraktion stelle ich abschließend fest, daß wir gegen die Tagesordnungspunkte 5, 6 und 7 keinen Einspruch erheben werden. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

11.55

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Weiters zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Ing. Polleruhs. – Bitte, Herr Bundesrat.

11.55

Bundesrat Ing. Peter Polleruhs (ÖVP, Steiermark): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Die Tagesordnungspunkte 5 bis 7 der heutigen Sitzung werden, wie wir eingangs gehört haben, in der Debatte zwar unter einem abgeführt, gestatten Sie mir aber dennoch, daß ich alle drei gesondert behandle. Obwohl meine beiden Vorredner schon das Wesentliche diesbezüglich gesagt haben, möchte ich trotzdem einige Anmerkungen dazu machen.

Ich widme mich zuerst dem Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz geändert werden soll. Es ist dies ein Gesetz aus dem Jahre 1970, bei welchem sicherlich der Bedarf einer Änderung gegeben ist. Der Bedarf vor allem der österreichischen Wirtschaft an umfassender Information auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ist ebenso im Steigen begriffen wie jener nach Verfahrensvereinfachungen und ergänzenden Rechtsbehelfen auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes. Überdies ist das Patent- und Gebrauchsmusterrecht an internationale Verträge sowie an Änderungen der Rechtslage anzupassen. Das ist, so glaube ich, das Wesentliche.

Der gegenständliche Gesetzentwurf sieht eine Anpassung der Bestimmungen des Patent- und Gebrauchsmusterrechtes, die Einführung neuer im Interesse der Anmelder liegenden Rechtsbehelfe sowie den Ausbau der Möglichkeiten des EDV-Einsatzes vor.

Das erklärte Ziel, zu einem europäischen Gemeinschaftspatent zu kommen, so nach dem Motto: global denken, aber lokal handeln!, ist bisher am Widerstand Großbritanniens und der Niederlande leider gescheitert. Tiefgreifende Unterschiede über den Schutzumfang, aber sicher auch die Sprachproblematik haben dabei eine entscheidende Rolle gespielt, wie es auch Bundesminister Farnleitner im Plenum des Nationalrates klar angesprochen hat.

Das Ziel sämtlicher Bemühungen auf diesem Gebiet muß meiner Meinung nach à la longue aber trotzdem das europäische Gemeinschaftspatent sein.

Nun zum sechsten Tagesordnungspunkt, und zwar zur Gesetzesvorlage, mit der das Handelsstatistische Gesetz geändert wird. Dazu gab es auch im Nationalrat Debattenbeiträge. Langer Rede kurzer Sinn: Durch eine flexible Formulierung der Verordnungsermächtigung sollen einige Dinge sichergestellt werden. Im Bestreben, Erleichterungen für die Wirtschaftstreibenden zu schaffen, sowie zum Zweck der raschen und effizienten Durchführung der bezugshabenden Verwaltungsverfahren wird durch einige Neuformulierungen eine den tatsächlichen Erfordernissen entsprechende Vereinfachung des statistischen Verfahrens vorgenommen. Es bestehen im wesentlichen keine Alternativen, die mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen, um die vorgesehene, sofortige Entlastung der betroffenen Klein- und Mittelbetriebe vom Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Ermittlung des handelsstatistischen Wertes rechtzeitig sicherzustellen. Dieser Entwurf dient sicherlich der Schaffung der legistischen Voraussetzung


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