Prinzip des reinen Dienstalters und mehr als derzeit an den Leistungsanforderungen orientiert, die vermehrt an die jüngeren Richter und Staatsanwälte gestellt werden.
Richtig ist auch das Bestreben, jene Bezugsbestandteile, die die richterliche oder staatsanwaltschaftliche Kernfunktion abgelten, in das Gehalt einzubeziehen und nur noch jene Zulagen aufrechtzuerhalten, die Aufgaben in der Justizverwaltung honorieren.
Richtern und Staatsanwälten des Dienststandes wird – das wurde auch schon gesagt –, die Option eingeräumt, in das neue Entlohnungssystem überzuwechseln. Andernfalls bleibt ihnen der alte Rechtsbestand gewahrt; in ihre Ansprüche, Laufbahnerwartungen und Lebensverdienstsumme wird somit nicht eingegriffen – eine ebenso gerechte wie verfassungsrechtlich einwandfreie Lösung, zu der der Gesetzgeber in der Vergangenheit nicht immer gefunden hat.
Gegenüber der Regierungsvorlage war es zweifellos auch eine sachlich gebotene Verbesserung, den Spitzenbezug für die Richter der Gehaltsgruppe R 3, Gehaltsstufe 8 auf den in der Bundesverwaltung erzielbaren Spitzenbezug eines Beamten der Funktionsgruppe IX anzuheben. Betrifft das doch Mitglieder des Obersten Gerichtshofes, also des Höchstgerichtes für Zivil- und Strafsachen, das auch über die Amtshaftung bei Rechtsverletzungen in der Vollziehung der Gesetze abspricht, und Richter des Verwaltungsgerichtshofes, also jenes Höchstgerichtes, das die Verwaltung kontrolliert.
Die prognostizierten Gesamtkosten – Mehrkosten von 60 bis 80 Millionen Schilling pro Jahr –, die diese Besoldungsreform nach sich ziehen wird, erscheinen mir im Hinblick auf die größere Entlohnungsgerechtigkeit, die Schaffung von Leistungsanreizen, nicht zuletzt aber auch auf den Stellenwert des Richteramtes für Staat und Gesellschaft sachlich vertretbar.
Ein Anliegen ist freilich offen geblieben, nämlich jenes, auf das der Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofes, Professor Dr. Pesendorfer, hingewiesen hat. In Ergänzung der besoldungsrechtlichen Vorschriften sollte in die Reisegebührenvorschrift 1955 ein Kostenersatz für Mitglieder der beiden genannten Höchstgerichte mit Hauptwohnsitz außerhalb der Bundeshauptstadt Wien aufgenommen werden. Denn es ist zwar in § 61 Abs. 1 Richterdienstgesetz die Verpflichtung jedes Richters vorgesehen, den Wohnsitz so zu wählen, daß er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann; mit Recht hebt jedoch Pesendorfer hervor, daß gemäß § 33 Abs. 3 Richterdienstgesetz bei der Besetzung von Planstellen des Obersten Gerichtshofes auf Bewerber aus unterrepräsentierten Oberlandesgerichtssprengeln Bedacht zu nehmen ist und daß gemäß Artikel 134 Abs. 3 B-VG bei der Zusammensetzung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens der dritte Teil der Mitglieder die Befähigung zum Richteramt haben muß und wenigstens der vierte Teil aus Berufstellungen in den Ländern, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, kommen soll.
Ohne eine entsprechende Entlastung von ihren Mehrkosten wird wohl eine ausgewogene Anzahl von geeigneten Bewerbern aus sämtlichen Bundesländern nicht zu erreichen sein. Dieses Ziel müßte uns aber gerade in diesem Hause als dem föderalistischen Prinzip verpflichtete Länderkammer ein echtes Anliegen sein, liegt doch derzeit – nicht zuletzt aus den angedeuteten Gründen – bei beiden Höchstgerichten der Anteil von Mitgliedern aus anderen Bundesländern als Wien und Niederösterreich unter 15 Prozent!
Alles in allem aber werden wir dieser Gesetzesvorlage gerne unsere Zustimmung geben. – Ich danke Ihnen! (Beifall bei den Freiheitlichen.)
19.45
Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach:
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.
Die Debatte ist geschlossen.
Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.
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