Bundesrat Stenographisches Protokoll 647. Sitzung / Seite 170

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Wir kommen zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates – soweit er dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates – soweit er dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

28. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 27. November 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird (937/A und 1489/NR sowie 5843/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zum 28. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Grillenberger übernommen. Ich bitte ihn um den Bericht.

Berichterstatter Johann Grillenberger: Frau Vizepräsidentin! Herr Bundesminister! Der Bericht liegt Ihnen, meine Damen und Herren, schriftlich vor.

Ich stelle daher folgenden Antrag: Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 1998 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Herr Dr. Bundesrat Dr. Harring.

19.46

Bundesrat Dr. Peter Harring (Freiheitliche, Kärnten): Frau Vizepräsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen! Grundsätzlich halte ich die vorliegende Novelle zum Bundeshaushaltsgesetz für eine wichtige Materie. Bei erster Durchsicht dieser Vorlage ist man versucht, in vielen Bereichen zuzustimmen. So wird etwa schon im Allgemeinen Teil der Erläuterungen das Ziel definiert, das Budget- und Personalcontrolling zu verbessern. Das ist durchaus eine gute Sache, es war bisher durch Ministerratsbeschluß geregelt und wird nun im Bundeshaushaltsgesetz verankert.

Ebenso positiv, meine Damen und Herren, ist die Bestimmung im § 62, wonach die Finanzbehörde jetzt auf uneinbringliche Forderungen verzichten kann. Das ist im Wirtschaftsleben durchaus üblich, und man erspart sich in sinnlosen Fällen ein Verfahren und Kosten. Die einzigen, die dagegen sein könnten, wären die Anwälte.

§ 65c Z 1 können wir aber nicht zustimmen. Darin wird festgelegt, daß Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger nicht als Finanzschulden des Bundes zu behandeln sind. Das heißt nichts anderes, liebe Kolleginnen und Kollegen, als daß die sogenannten "grauen" Schulden legitimiert werden. Das ist eine offene Verschleierung von Verbindlichkeiten, und dagegen kämpfen wir in den einzelnen Bundesländern schon seit vielen Jahren an. Wir meinen, daß beispielsweise eine Umschichtung von Bankschulden auf Leasingschulden, bei denen nur noch Leasingraten fällig sind, die aber im Saldo nicht aufscheinen, nicht in Ordnung ist.

Meine Damen und Herren! Wenn der Bund die Haftung für Verbindlichkeiten übernimmt, sind diese nach dieser Bestimmung keine Schulden mehr. In Bankbilanzen und anderen Bilanzen wird das als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen. Das bedeutet letztlich, daß die Verbindlichkeiten und Schulden nicht mehr transparent sind, was auch der Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen kritisiert hat.


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